Rückforderung von Corona-Überbrückungshilfen – Warum Widerspruch und Klage sinnvoll sein können

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Die Corona-Pandemie hat diverse Unternehmen stark betroffen. Um die Umsatzrückgänge abzumildern, haben Bund und Länder umfangreiche Hilfsprogramme und Förderungen bereitgestellt. Ziel dieser Corona-Hilfen war es, Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen waren, eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und so einen Beitrag zu ihrer Existenzsicherung zu leisten. Uns erreichen aber regelmäßig Anfragen für eine Rechtsvertretung, da ebendiese Überbrückungshilfen nun vielfach aufgehoben und zurückgefordert werden.

Die Begründung für die Rückforderung ist vielfältig. Oftmals wird von den Behörden argumentiert, dass die Umsatzeinbußen bzw. Umsatzschwankungen nicht auf die Corona-Pandemie zurückzuführen seien, bei der Antragstellung falsche Angaben getätigt wurden oder die Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe nicht vorliegen.

Dies sollte allerdings umfassend überprüft werden. Häufig beruhen die Rückforderungsbescheide auf fehlerhaften Tatsachenfeststellungen und der Antragsteller kann beispielsweise dezidiert darlegen, dass die Umsatzeinbrüche, für die er Überbrückungshilfe beantragt hatte, durch Schließungen oder beschränkende Einreisebestimmungen Corona-bedingt entstanden sind.

Auch müssen wir feststellen, dass aus Sicht der Verwaltung die Aufhebung und Rückforderung der Corona-Hilfen ein "Massengeschäft" ist, so dass ich leider auch eine ganze Reihe von Fehlern in die Bescheide einschleichen können.

Daher ist es zwingend, genauer hinzusehen. Gerne beraten wir Sie und prüfen Ihre Chancen in einem Widerspruchs- bzw. Klageverfahren.


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