Rückmeldeverfahren zu Corona-Soforthilfen

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Nach der aktuellen Verwaltungspraxis müssen zahlreiche Unternehmer und Unternehmen Corona-Soforthilfen zurückzahlen, die sie im Frühjahr 2020 erhalten haben.

Zu dem Rückmeldeverfahren der L-Bank hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ein Eckdaten-Papier am 23.03.2020, das im Internet veröffentlicht ist, erlassen. Als Voraussetzung für die Berechtigung für die vom Bund beschlossenen Soforthilfen sind dort unter anderem „wirtschaftliche Schwierigkeiten infolge von Corona“ genannt.

Den dortigen Passus unter dem Stichwort „Voraussetzung“, nämlich „Schadenseintritt nach dem 11.03.2020“ lässt sich entnehmen, dass das Soforthilfe-Programm nach dem Willen des Bundeswirtschaftsministeriums dem Zweck dienen sollte, wirtschaftliche Schwierigkeiten des berechtigten Unternehmens jedenfalls ab 11.03.2020, abzumildern, also dem Zeitpunkt, ab dem das Wirtschaftsleben bundesweit heruntergefahren wurde, was in den Regierungsbeschluss vom 16.03.2020 zu einem ab 22.03.2020 beginnenden „harten Lockdown“ führte.

Das Land Baden-Württemberg war aufgrund einer Absprache mit dem Bund für die Umsetzung des Soforthilfe-Programms zuständig und hat erst Ende März die entsprechenden Landesverwaltungsvorschriften bzw. das entsprechende Online-Portal geschaffen, auf dem die Soforthilfe beantragt werden konnte.

Maßgeblicher Betrachtungszeitraum sollte nach den Landesvorgaben Baden-Württemberg der Zeitraum von drei Monaten ab Antragsstellung sein, woran das Land Baden-Württemberg auch im Rückmeldeverfahren festzuhalten scheint. Häufig fallen daher die Monate April, Mai und Juni 2020 in die Liquiditätsbetrachtung der Unternehmen, nicht jedoch der für die Unternehmen oft weitaus problematischere Monat März 2020.

Weil der für viele Unternehmen hochproblematische März 2020 bei dieser Betrachtung völlig außenvor bleibt, gleichzeitig aber der Monat Juni 2020 (nach Lockdown-Ende), in dem die meisten Unternehmer wieder Einnahmen hatten, in diese Betrachtung mit hineinfällt, kommt es zu einer Verzerrung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, die unseres Erachtens nicht hingenommen werden sollte, weil sie den Vorgaben und der Intention des Bundeswirtschaftsministeriums und dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ohne sachliche Rechtfertigung widersprechen. Zudem fällt der Umstand, dass der Antrag gar nicht früher als Ende März/Anfang April 2020 gestellt werden konnte, in den Risikobereich des Landes.

Betroffene Mandanten sollten daher keinesfalls die geforderte Rückzahlung leisten, wenn sie sich ihre Rechte vorbehalten wollen. Unternehmer, die sich gegen eine Rückforderung wehren wollen, sollten einen entsprechenden Rücknahme- bzw. Rückforderungsbescheid der zuständigen Landesbehörde abwarten (§ 48 LVwVfG), der dann durch Widerspruch angefochten werden kann.


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