Rückreise mit der Bahn statt dem Flieger - welche Rechte haben wir?

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Familie Peter aus Chemnitz hatte einen Pauschalurlaub auf Kos verbracht. Nach dem Reisevertrag sollte die Hin- und Rückreise mit Airline XX ab und an Leipzig erfolgen. Kurz vor dem Ende des Urlaubs auf Kos wurde Familie Peter darüber unterrichtet, dass die Rückreise nicht mit Airline XX, sondern mit AIR Berlin nach Berlin - Tegel erfolgen wird. Die Rückreise von Berlin - Leipzig erfolgte mit dem ICE der Deutschen Bahn AG. In Leipzig kam Familie Peter ca. 4 Stunden später an. Familie Peter fragt nun an, welche Ansprüche sich hieraus ergeben.

Primärer Ansprechpartner ist zunächst der Reiseveranstalter. Da eine Rückreise mit dem Flugzeug (nach Leipzig) vereinbart wurde, war die teilweise Rückreise von Berlin nach Leipzig mit der Deutschen Bahn AG nicht mehr vertragsgemäß. Die nicht vertragsgemäße Beförderung stellt einen Mangel dar, den von Familie Peter nicht hingenommen werden muss.

Sie kann wegen des Mangels eine Minderung des Reisepreises verlangen. Da sich der Mangel nur auf den Abreisetag bezieht, sollten die Erwartungen jedoch nicht zu hoch sein, denn maßgeblich ist der Reisepreis, der auf den einzelnen Reisetag fällt. Ansprüche gegen AIR Berlin kommen natürlich nicht in Betracht, denn der Airline ist kein Verschulden vorzuwerfen.

Gedanklich kommen Ansprüche auf Zahlung einer Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung gegen Airline XX in Betracht.

Dem steht nicht entgegen, dass Familie Peter bei einem Veranstalter eine Pauschalreise buchte. Auch Pauschalreiseurlauber können Ansprüche aus der erwähnten Verordnung gegenüber der Airline geltend machen. Wenn in der Reisebestätigung Condor als Beförderer angegeben wurde, stellt der Wechsel der Airlines eine Nichtbeförderung dar, die eine Entschädigungszahlung auslöst.

In der Praxis kommt es noch darauf an, wer den Wechsel der Airlines veranlasst hat. Wurde der Wechsel von der Airline XX veranlasst, ist die Sache klar. Anderenfalls kommt es darauf an, ob sich die Airline das Handeln des Veranstalters zurechnen lassen muss. Diese Frage wird unterschiedlich beantwortet.  


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