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Rücksichtsloses Überholen ist nicht zwangsläufig als Nötigung anzusehen

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit einem Beschluss vom 09.08.2007, Aktenzeichen: III-5 Ss 130/07 – 61/07 I, entschieden, dass rücksichtsloses Überholen für sich genommen keine Strafbarkeit wegen Nötigung nach § 240 StGB begründet.

Im vorliegenden Fall setzte der angeklagte Autofahrer nach einer Kreuzung zum Überholen eines vor ihm fahrenden Motorrads an, obwohl sich die Fahrbahn nach ca. 20 Metern deutlich verengte und der Überholvorgang nur bei einem deutlichen Abbremsen des Motorrads durchgeführt werden konnte. Nachdem sich beide Fahrzeuge auf gleicher Höhe befanden und auf die Fahrbahnverengung zufuhren, zog der Autofahrer sein Fahrzeug nach rechts und drängte dadurch das Motorrad ebenfalls weiter nach rechts in Richtung Bordsteinkante. Um schließlich einen Unfall zu vermeiden, bremste der Motorradfahrer sein Fahrzeug stark ab.

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei in dem Verhalten des Autofahrers eine strafbare Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB zu sehen gewesen. Der Angeklagte wurde daher zu einer Geldstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde gegen ihn ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt.

Eine vom Angeklagten eingelegte Revision führte zur Aufhebung des Urteils durch das Oberlandesgericht Düsseldorf. Nach Ansicht des zuständigen Strafsenats liege vorliegend keine strafbare Nötigung des Angeklagten vor. Dabei sei nicht jeder vorsätzliche Verkehrsverstoß als eine Nötigung im Sinne des § 240 StGB zu werten. Vielmehr sei erforderlich, dass die Einwirkung auf einen anderen Verkehrsteilnehmer Zweck des verbotswidrigen Verhaltens und nicht bloße Folge ist. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall. Beim rücksichtslosen Überholen sei das Ziel, schneller voranzukommen. Dass dadurch andere beeinträchtigt werden, sei nur die in Kauf genommene Folge.


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