Rücktritt des Versicherers im BU-Leistungsfall: Was passiert bei Falschangaben im Versicherungsantrag?

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Das Oberlandesgericht Schleswig hat entschieden, dass eine leichte Fahrlässigkeit bei der Nichtangabe oder Falschangabe gesundheitlicher Details in einem Versicherungsantrag nicht automatisch zum Rücktritt des Versicherers vom Vertrag führt. Dies wurde an einem Fall demonstriert, in dem eine Versicherungsnehmerin temporäre, durch einen Unfall verursachte Kopfschmerzen nicht angegeben hatte, später aber Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragte. Da die Kopfschmerzen nur vorübergehend waren und der Versicherer zugegeben hatte, den Vertrag unter gewissen Bedingungen (mit Risikozuschlag) dennoch abgeschlossen zu haben, blieb der Vertrag gültig. Dies unterstreicht die Bedeutung der genauen Prüfung von Vertragsrücktrittsbegründungen durch Versicherer und das Recht der Versicherungsnehmer auf Schutz bei lediglich leicht fahrlässigen Falschangaben. Hilfe und Beratung bei Fragen rund um den Versicherungsantrag sowie die Sicherung der eigenen Rechte bei Falschangaben bietet ein Fachanwalt für Versicherungsrecht.


Wenn Sie beim Ausfüllen Ihres Versicherungsantrags unbeabsichtigt gesundheitliche Details vergessen oder falsch angeben, bedeutet das nicht unbedingt das Ende Ihres Versicherungsschutzes. Das Oberlandesgericht Schleswig (Urteil vom 08.01.2024 – 16 U 107/22) hat kürzlich klargestellt: Leichte Fahrlässigkeit führt nicht automatisch zu einem Vertragsrücktritt seitens des Versicherers. Auch unabsichtlich verschwiegenes, nicht dauerhaftes Gesundheitsproblem muss nicht zwingend zum Verlust der Berufsunfähigkeitsversicherung führen.

Der Fall: Eine Versicherungsnehmerin hatte in ihrem Antrag angegeben, keine behandlungsbedürftigen Kopfschmerzen gehabt zu haben, obwohl sie aufgrund eines Unfalls vorübergehend unter Kopfschmerzen litt. Später beantragte sie aufgrund von Berufsunfähigkeit Leistungen, woraufhin der Versicherer den Vertrag wegen dieser und weiterer gesundheitlicher Beschwerden aufkündigen wollte. Das OLG entschied jedoch zugunsten der Versicherungsnehmerin: Da die Kopfschmerzen lediglich temporär und ohne Langzeitfolgen waren, lag keine grob fahrlässige Verletzung der Anzeigepflicht vor, und der Vertrag blieb gültig.

Das bedeutet für Sie: Versicherungen dürfen nicht einfach zurücktreten, wenn eine Anzeigepflichtverletzung nur leicht fahrlässig war. Der Versicherungsgeber muss nachweisen, dass er bei wahrheitsgemäßen Angaben nicht oder nur unter anderen Bedingungen den Vertrag abgeschlossen hätte. Auch in diesem Fall erklärte der Versicherer, dass er die Versicherung trotzdem, wenn auch mit Risikozuschlag, abgeschlossen hätte.

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