Rücktritt vom Kaufvertrag - Verkäufer muss mangelhafte Sache prüfen können

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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 10. März 2010 (Aktenzeichen VIII ZR 310/08) entschieden, dass der von einem Käufer erklärte Rücktritt von einem Kaufvertrag nicht wirksam ist, weil der Käufer es versäumt hatte, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.

Der Verbraucher sollte daher im Zweifel sogar dem Wortlaut des Gesetzes misstrauen oder die gesetzlichen Vorschriften insgesamt und auf Sinnzusammenhang lesen. Nicht lediglich die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern auch die bedingungslose Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen ist demnach Voraussetzung um wirksam von einem Vertrag zurückzutreten, der über eine mangelhafte Sache geschlossen wurde. Dem Verkäufer soll es mit der ihm vom Käufer einzuräumenden Gelegenheit zur Nacherfüllung ermöglicht werden, die verkaufte Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Kann der Verkäufer aufgrund der fehlenden Bereitschaft des Käufers die Sache zum Zweck der Prüfung zur Verfügung zu stellen die ihm zustehenden Untersuchungsmöglichkeit nicht Gebrauch machen, kann er sich nicht auf Gewährleistung bzw. Rücktritt berufen.

Im entschiedenen Fall hat der Käufer darauf bestanden, dass sich die Verkäuferin mit der Lieferung eines neuen Fahrzeugs einverstanden erklärt, soweit bei der Untersuchung durch den Verkäufer das Fahrzeug die Mängel aufweist, die der Käufer rügte. Damit wollte der Käufer bereits die Art der Nacherfüllung festlegen, noch bevor er eine Untersuchung oder etwa Beseitigung der Mängel durch den Verkäufer durch Überlassung des Fahrzeuges ermöglicht worden war. Von den Feststellungen des Verkäufers zur Ursache eines etwa vorhandenen Mangels und dazu, ob und auf welche Weise dieser beseitigt werden kann, hängt auch ab, ob sich der Verkäufer auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung einlassen muss oder ob er sie nach § 275 Abs. 2 und 3 oder § 439 Abs. 3 BGB verweigern kann.

Martin J. Haas, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

MJH Rechtsanwälte

Herr RA Haas meint: bevor juristische Laien mit dem Gesetz hantieren besser einen Fachmann beauftragen.


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