Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

  • 1 Minuten Lesezeit

Die Problemlage

Die Arbeitsvertragsparteien haben ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart und der Arbeitnehmer soll dafür, dass er auf eine Konkurrenztätigkeit verzichtet, eine Karenzentschädigung erhalten. Der Arbeitnehmer hält sich an das Wettbewerbsverbot, der (ehemalige) Arbeitgeber bezahlt die Karenzentschädigung aber nicht.

Der konkrete Fall

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 31.01.2018, 10 AZR 392/17) hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem zwischen den Vertragsparteien nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von drei Monaten vereinbart war. Der Arbeitnehmer und Kläger sollte dafür, dass er auf Wettbewerb verzichtet, 50 % seiner zuletzt bezogenen Vergütung als Karenzentschädigung erhalten. Der Kläger hielt sich an das Wettbewerbsverbot, die beklagte Arbeitgeberin bezahlte jedoch keine Karenzentschädigung. Der Arbeitnehmer forderte den Arbeitgeber (erfolglos) zur Zahlung auf, setzte ihm eine Frist und teilte gleichzeitig mit, dass er sich mit Ablauf der Frist nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühlt.

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hat der Zahlungsklage des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der gesetzten Frist stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat des Weiteren mitgeteilt, dass der Arbeitnehmer mit seiner Erklärung und der abgelaufenen Frist wirksam vom Wettbewerbsverbot zurückgetreten sei. Aufgrund des wirksamen Rücktritts stünde dem Kläger aber auch keine weitere Karenzentschädigung zu.

Die Konsequenzen

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt die frühe Rechtsprechung zur Möglichkeit eines Rücktritts vom Wettbewerbsverbot nach erfolgloser Fristsetzung zur Zahlung der Karenzentschädigung. Die Entscheidung zeigt aber auch, dass Arbeitnehmer sich vor der Abgabe von (gestaltenden) Willenserklärungen zunächst kompetent beraten lassen sollten, da anderweitig vermeidbarer (Rechts-)Verlust droht.

Auch Arbeitgeber können von einem Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn der frühere Mitarbeiter gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstößt. Ohne einen solchen Rücktritt durch den Arbeitgeber verliert der Mitarbeiter, der sich nicht an das Wettbewerbsverbot hält, nur den Anspruch auf die Karenzentschädigung für den Zeitraum des Verstoßes. Auch Arbeitgeber sollten sich deshalb in diesem Zusammenhang dringend kompetent und umfassend beraten lassen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Lennart Leibfried

Beiträge zum Thema