Rücktritt vom Pferdekaufvertrag wegen Rittigkeitsmängel

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LG Bielefeld, Urteil vom 29.05.2007, AZ: 6 O 83/06

Sachverhalt:

Die Klägerin kaufte am 12.09.2004 das streitgegenständliche Springpferd C.Z. für 25.000 Euro, nach Inzahlungnahme der Stute M.S. für 10.000 Euro. Das Springpferd hatte laut Tierarztprotokoll Röntgenklasse I-II. Da das Pferd unsicher und unwillig sprang, begab sich die Klägerin genau ein Jahr später zu einem Tierarzt. Dieser diagnostizierte bei dem Springpferd ein „kissing-spines-Syndrom“, das der Röntgenklasse III zuzuordnen sei.

Die Klägerin trat am 06.12.2005 vom Kaufvertrag zurück und begehrte Rückzahlung des Kaufpreises sowie Aufwendungsersatz für die Unterhaltung des streitgegenständlichen Pferdes.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Pferd bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei.

Der Beklagte ist der Meinung, dass im Verhalten des Tieres kein Mangel zu sehen sei und dass das Verhalten des Tieres durch das Reiten der Klägerin verursacht worden sei.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet, sodass die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 433, 437 Abs. 1 Nr. 2, 440. 323, 326 Abs. 5, 346 ff. BGB hatte. Es lag kein zum Rücktritt berechtigter Sachmangel bei Übergabe vor.

Entgegen dem klägerischen Vortrag litt das Pferd nicht an einem „kissing-spines-Syndrom“. Der hinzugezogene Sachverständige führte zudem aus, auch wenn ein solcher Mangel vorliegen würde, dieses Syndrom der Röntgenklasse II-III zuzuordnen wäre und dies noch nicht zu einer Gebrauchsunfähigkeit führen würde.

Laut dem Sachverständigen sei kein physischer Mangel für das Verhalten des Pferdes verantwortlich, da das Pferd im Rahmen der Dressurübungen keinerlei Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe. Diese Verhaltensauffälligkeiten seien erst beim Springen aufgetreten. Es handelt sich hierbei um eine Befindlichkeitsstörung des Pferdes. 

Gemäß § 434 Abs. 1 BGB müsste der Sachmangel bei Gefahrübergang vorhanden sein.

Die Klägerin konnte jedoch nicht beweisen, dass diese Befindlichkeitsstörung bereits bei Übergabe vorlag. Ein Verkaufsvideo ermöglichte hierzu keine Feststellungen. Zudem war die Zeugenaussage der Vorbesitzerin des Pferdes dazu nicht ergiebig. Sie habe nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass das Pferd keine Befindlichkeitsstörung gehabt habe, als sie es an den Beklagten abgegeben hatte. Das Pferd habe nämlich auf Turnieren immer sehr gute Platzierungen erreicht. Bei den schlechten Turnierergebnissen konnte die Vorbesitzerin auch darlegen, warum das Pferd nicht so gut abschnitt.

Einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 433, 437 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 284 BGB hatte die Klägerin folglich auch nicht, da wie oben darlegt, kein Sachmangel vorliegt.


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