Rückvergütungen - Aufklärungspflichtverletzung - Beweislast liegt bei der Bank

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zur Pressemitteilung des BGH vom 12. Mai 2009

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte bereits mit Urteil vom 19. Dezember 2006 entschieden, dass die beklagte Bank durch das Verschweigen der Rückvergütungen den mit ihrem Kunden zustande gekommenen Beratungsvertrag verletzt hat und ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Kunden aus vorsätzlichem Handeln der Beklagten nicht nach § 37a WpHG verjährt ist.

Die Sache wurde zur Klärung der Frage, ob die Beklagte die erhaltenen Rückvergütungen vorsätzlich verschwiegen hat, an das Berufungsgericht (OLG München) zurückverwiesen. Das Berufungsgericht entschied nunmehr, dass der Kläger den Vorsatz der Beklagten nicht hinreichend dargelegt habe.

Auf die erneute Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil mit der aktuellen Entscheidung wiederum auf und verwies die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurück.

Zur Begründung heißt es:

Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen einer vorsätzlichen Falschberatung.

Grundsätzlich muss der Schuldner beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zum Vertretenmüssen gehören gleichermaßen Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Eine Differenzierung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit im Rahmen des Entlastungsbeweises ist nicht möglich. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts trägt der Kläger auch nicht ausnahmsweise die Darlegungs- und Beweislast für den Vorsatz der Beklagten, weil die ohne Zweifel vorliegende fahrlässige Beratungspflichtverletzung der Beklagten nach § 37a WpHG verjährt ist und damit nur noch eine Vorsatzhaftung im Streit ist. Dadurch wird der Anspruch des Klägers nicht ein solcher, der allein durch vorsätzliches Handeln begründet werden kann und bei dem der Vorsatz zum Anspruchsgrund gehört.

Nach Auffassung des BGH hat das Berufungsgericht zudem verkannt, dass es feststeht, dass die Beklagte ihre Anlageberater nicht angehalten hat, die Kunden über die Rückvergütungen aufzuklären. Es geht danach letztlich allein um die Frage, ob bei den Verantwortlichen der Beklagten in Bezug auf die Aufklärungspflicht ein Vorsatz ausschließender Rechtsirrtum bestand. Wer sich aber wie die Beklagte auf einen Rechtsirrtum beruft, muss diesen auch darlegen und beweisen.

Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger im Übrigen die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, das heißt, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen.

Das Urteil zu begrüßen. Es ermöglicht Geschädigten, Ihre Rechte geltend zu  machen, ohne von Beginn an vor zu Hohe Hürden in der Beweislast gestellt zu werden.

t | klose
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Rechtsanwalt Torsten Klose ist als selbständiger Rechtsanwalt in München tätig und arbeitet freiberuflich bei den Rechtsanwälten Dr. Hingerl und Partner an den Standorten Wolfratshausen, Beuerberger Str. 14 und München-Flughafen, Terminalstraße Mitte 18.

Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere die Gebiete des Arbeitsrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Bank- und Kapitalmarktrechts.



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