Auch eine Probezeitkündigung kann unwirksam sein

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Das Arbeitsgericht Saarlouis hat eine Kündigung in der Probezeit für unwirksam erklärt.

Die Klägerin wurde in einem Vorstellungsgespräch mit dem Arbeitgeber gefragt, ob sie rauche und auch darauf hingewiesen, dass im Betrieb ein Rauchverbot bestehe. Sie sei zwar Raucherin, so die Klägerin, wäre aber mit dem Rauchverbot einverstanden.

Bereits am ersten Arbeitstag, nach zwei Stunden Arbeit kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis in der Probezeit. Grund hierfür war, dass die Klägerin gravierend nach Rauch gerochen habe, nachdem sie noch unmittelbar vor Arbeitsbeginn vor der Tür eine Zigarette geraucht hatte. Darüber hätten sich Kolleginnen und Kunden beschwert.

Das Arbeitsgericht befand die Kündigung für unwirksam. Unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz sind auch in der Probezeit das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Auch Art. 12 GG verlange, dass ein bereits begründetes Arbeitsverhältnis mit dem ernsthaften Willen der Zusammenarbeit geführt werde. Den Grundrechtsbereich des Arbeitnehmers betreffende Differenzen könnten ohne vorheriges Gespräch und die Gelegenheit zu reagieren nicht zu einer Kündigung führen, vor allem da die Klägerin nicht gegen das Rauchverbot im Betrieb verstoßen habe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt also abzuwarten, ob das Landesarbeitsgericht in einer Berufung zu entscheiden hat und ob dann eventuell eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts folgt.


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