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Rückwirkend Hartz IV wegen Erkrankung?

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Kann ein Hartz IV-Empfänger auch rückwirkend Hartz IV bekommen, weil er wegen Krankheit nicht in der Lage war den Antrag rechtzeitig zu stellen? Mit dieser Frage hatte sich das Sozialgericht Mainz auseinanderzusetzen (Sozialgericht Mainz, Urteil vom 01.12.2016 – S 10 AS 816/15).

Was war passiert?

Der Kläger bezog seit längerer Zeit Hartz IV. Dieses wurde immer nur für einen bestimmten Zeitraum bewilligt, weshalb vor Ablauf des Zeitraums rechtzeitig ein neuer Antrag gestellt werden musste. Das Jobcenter informierte den Leistungsempfänger auch kurz vor Ablauf des Zeitraums darüber. Es schickte ihm sogar ein neues Antragsformular. Der Kläger schickte das Formular aber nicht zurück. Er war seelisch schwer erkrankt. Das Gericht konnte nicht ausschließen, dass der Kläger zu der Zeit nicht in der Lage war, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern.

Monate später stellte der Kläger dann mit Hilfe seiner Betreuerin einen neuen Leistungsantrag und bekam auch Leistungen zugesprochen. Allerdings weigerte sich das Jobcenter das ALG II rückwirkend zu bewilligen. Eine rückwirkende Bewilligung verbiete das SGB II.

Der Mann klagte dagegen vor dem Sozialgericht Mainz und argumentierte, dass er wegen seiner seelischen Erkrankung nicht in der Lage war, rechtszeitig einen Antrag zu stellen. Der Sachbearbeiter des Jobcenters habe auch von seiner Erkrankung und dem noch fehlenden Antrag bewusst.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Sozialgericht Mainz wies die Klage ab. Eine Widereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht möglich. Diese sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur möglich bei unverschuldeter Versäumung gesetzlicher Fristen – bei einem verspäteten Antrag jedoch nicht.

Das Sozialgericht konnte auch keine Pflichtverletzung des Jobcenters erkennen. Der Leistungsempfänger sei über seine Pflichten informiert worden. Das Jobcenter hätte den Antrag auch nicht für den Kläger stellen können.

Für Schadenersatzansprüche gegen das Jobcenter ist das Landgericht zuständig

Eine allgemeine Fürsorgepflichtverletzung sei zwar möglich – müsse aber vor dem Landgericht als Schadenersatz geltend gemacht werden.

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