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Rückzahlungsklausel in Fortbildungsvereinbarungen

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Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten. Die Beklagte bildete sich fort und bewarb sich sodann auf eine von der Klägerin ausgeschriebene Stelle. Das Stellenbesetzungsverfahren wurde jedoch von der Klägerin dann nicht weiterbetrieben. Mangels einer Perspektive bei der Klägerin bewarb sich die Beklagte bei einem anderen Arbeitgeber. Die Parteien schlossen einen Aufhebungsvertrag, mit dem sie das Arbeitsverhältnis beendeten.  Die Klägerin verlangt nun 2/3 der Fortbildungskosten zurück. 

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der Fortbildungskosten zurückzuzahlen sind, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Bindungsfrist "aus persönlichen Gründen" aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, da davon auch solche Gründe erfasst werden, die von dem Arbeitnehmer nicht zu vertreten sind oder die auf Maßnahmen zurückgehen, die dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind. Eine Rückzahlungsklausel in einer Fortbildungsvereinbarung ist nicht deshalb der Inhaltskontrolle entzogen, weil das Vertragsmuster Anlage einer Dienstvereinbarung zur Regelung von Fortbildungsmaßnahmen ist.

Es liegt hier auch eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten vor Eine Abwälzung von Fortbildungskosten auf den Arbeitnehmer ist unzulässig, wenn der Arbeitgeber nicht bereit oder nicht in der Lage ist, den Arbeitnehmer seiner neu erworbenen Qualifikation entsprechend zu beschäftigen.
 

Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2022, 5 Sa 210/21  


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