Rückzahlungsklauseln im Fortbildungsvertrag

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Der Berufsfortbildungsvertrag soll es dem Arbeitnehmer ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern oder der technischen Entwicklung anzupassen oder auch beruflich aufzusteigen.

Die Fortbildung kann sowohl im Rahmen eines schon bestehenden Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage einer entsprechenden ergänzenden Vertragsabrede als auch auf Grund eines eigenständigen Fortbildungsvertrages erfolgen. Die Ausbildung kann dabei innerbetrieblich oder außerhalb des Betriebes durchgeführt werden.

Wenn der Arbeitgeber die Fortbildungskosten übernimmt oder sich hieran beteiligt, tut er dies regelmäßig, um sich einen qualifizierten Nachwuchs zu verschaffen und damit in der Erwartung, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung der Fortbildung einen gewissen Zeitraum in seinen Diensten bleibt. Rückzahlungsklauseln sind grundsätzlich zulässig, sie sind aber einer Inhaltskontrolle zu unterziehen und es darf keine Knebelung erfolgen.

  • Eine Ausbildungsdauer von bis zu 4 Monaten rechtfertigt grundsätzlich eine Bindungsdauer von bis zu 24 Monaten
  • Bei einer Ausbildungsdauer von 6 - 12 Monaten kann grundsätzlich eine Bindungsdauer von 36 Monaten vereinbart werden.
  • Bei einer mehr als zweijährigen Dauer der Fortbildungsmaßnahme ohne Arbeitsleistung kommt eine Bindungsdauer von 5 Jahren in Betracht.

Die Rückzahlungspflicht muss vom Standpunkt eines verständigen Betrachters einem begründeten und zu billigendem Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Es muss also eine Interessenabwägung erfolgen. Diese hat sich vor allem daran zu orientieren, ob und in welchem Maße der Arbeitnehmer mit der Aus- und Weiterbildung einen geldwerten Vorteil erlangt. Eine Kostenbeteiligung ist ihm umso eher zuzumuten, je größer der mit der Ausbildung verbundene Vorteil für ihn ist. Der Vorteil kann darin bestehen, dass ihm die Ausbildung entweder bei dem bisherigen Arbeitgeber oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt berufliche Möglichkeiten eröffnet, die für ihn bisher nicht bestanden. Endet die Ausbildung mit einer Prüfung und besteht der Arbeitnehmer sie nicht, kann eine Rückzahlungspflicht nur in Betracht kommen, wenn die Vereinbarung dies hinreichend deutlich vorsieht und das Nichtbestehen der Prüfung auf Gründen in der Sphäre des Arbeitnehmers beruht. In diesen Fällen scheidet auch eine Rückzahlungsverpflichtung aus, wenn eine für den Arbeitgeber von vorneherein erkennbare intellektuelle Überforderung des Arbeitnehmers vorlag.

In der Praxis ist eine monatliche Minderung der Rückzahlungsverpflichtung üblich, z.B. um 1/36 bei dreijähriger Bindung.

Wenn eine Rückzahlungsregelung vorsieht, dass die Ausbildungskosten zu erstatten sind, wenn das Arbeitsverhältnis endet, entsteht der Erstattungsanspruch nicht bereits mit der auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Willenserklärung, also der Kündigung, sondern mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Erst von diesem Zeitpunkt an beginnen auch etwaige Ausschlussfristen zu laufen.

Beweispflichtig für Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer durch die Ausbildung einen beruflichen Vorteil erlangt hat, ist der Arbeitgeber.


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