Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten

  • 2 Minuten Lesezeit

Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bezüglich der Rückzahlung von Fortbildungskosten, die der Arbeitgeber teilweise oder im ganzen bezahlt hat.

Das Interesse des Arbeitgebers an einer Kostenbeteiligung für eine Qualifizierungsmaßnahme des Arbeitnehmers ist nachvollziehbarer Weise darin zu sehen, dass gut ausgebildete und qualifizierte Arbeitnehmer immer mehr gesucht werden bzw. schwer zu halten sind. Der Arbeitgeber hat ein großes Interesse solche Mitarbeiter zu binden. Insoweit beteiligt er sich an den Kosten einer Fortbildungsmaßnahme und im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitnehmer, nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme für eine gewisse Zeit im Unternehmen zu verbleiben. Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet, wird der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet.

Die Anforderung an die Wirksamkeit dieser Klauseln ist immer wieder Gegenstand von arbeits gerichtlichen Verfahren bis hin zum Bundesarbeitsgericht gewesen.

Jüngst hat das Bundesarbeitsgericht am 1. März 2022 - 9 AZR 260/21 - erneut über die Wirksamkeit einer solchen Klausel entschieden.

Anerkannt ist, dass eine Rückzahlungsverpflichtung dann nicht besteht, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beendet, ohne dass der Arbeitnehmer Anlass hierfür gegeben hat.

Das Bundesarbeitsgerichts hat am 1. März 2022 weiterführend entschieden, dass bei einer arbeitnehmerseitigen Kündigung, die aus personenbedingten Gründen erfolgt, da der Arbeitnehmer gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist seine Berufstätigkeit auszuüben, keine Rückzahlungsverpflichtung besteht. Wichtig hierbei ist, dass bereits in der Klausel selbst geregelt sein muss, dass für den Fall einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers aus personenbedingten Gründen ein Rückzahlungsanspruch ausgeschlossen ist. Andernfalls ist die Klausel unwirksam.

Bereits in der Vergangenheit sind Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dahingehend ergangen, ob die in den Klauseln enthaltenen Regelungen transparent genug sind, also den AGB-rechtlichen Anforderungen genügen.

Auch die in den Vertragsklauseln vorgesehene Bindungsdauer, also die Dauer, die der Arbeitnehmer nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme im Unternehmen zu verbleiben hat, muss angemessen sein. Bei der Prüfung der Angemessenheit werden zum einen die Kosten der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des arbeitgeberseitigen Kostenbeteiligungsanteils mit der Bindungsdauer ins Verhältnis gesetzt.

Auch die Möglichkeit des Ausscheidens des Arbeitnehmers während der Bindungsdauer ist in der Klausel zu berücksichtigen. Dabei ist neben der bereits oben angesprochenen Frage, wer den Beendigungsgrund gesetzt hat, auch die Frage einer ratierlichen Rückzahlung zu berücksichtigen.

Je länger die Bindungsdauer von dem Arbeitnehmer eingehalten wird, umso geringer muss der Rückzahlungsanteil sein.

Die Komplexität der Anforderungen der Rechtsprechung an solche Klauseln erfordert es, dass sich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer vor dem Abschluss einer solchen Vereinbarung anwaltlich beraten lassen. Hierfür stehe ich gerne zur Verfügung.

           Sebastian Jäkel

   -Rechtsanwalt & Mediator, zertifiziert-

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Miet- / WEG-Recht

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Wirtschaftsmediator


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sebastian Jäkel

Beiträge zum Thema