Ruptur der Rotatorenmanschette: Wann zahlt die private Unfallversicherung?

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Nach einem Sturz auf die Schulter und einer festgestellten Rotatorenmanschettenruptur gibt es regelmäßig Probleme mit der privaten Unfallversicherung. Diese bestreitet, dass der Sturz auf die Schulter zu einer Zerreißung der Rotatorenmanschette geführt haben kann. Im Übrigen müssten Vorschädigungen bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigt werden. Dieser Regulierungspraxis ist das Landgericht Dortmund entgegen getreten: Der 1940 geborene Kläger hatte eine private Unfallversicherung und stürzte beim Skifahren auf die linke Schulter. Er behauptete, er habe sich neben einer Schleimbeutelentzündung auch eine Rotatorenmanschettenruptur mit Abriss des Musculus supraspinatus zugezogen. Insgesamt ergäbe sich eine unfallbedingte Beeinträchtigung von 3/20 Armwert.

Die Versicherung hatte behauptet, die Rotatorenmanschettenläsion sei Folge einer altersbedingten, knöchernen Engpasssymptomatik der Schulter und keine Unfallfolge. Ebenso seien über den normalen Verschleiß hinausgehende Veränderungen des Sehnengewebes mit mindestsens 1/3 zu berücksichtigen.

Der gerichtliche Sachverständige hatte der Kammer erklärt: Zwar seien Veränderungen des Sehnengewebes überwiegend alters- und verschleißbedingte Ursachen für die Entstehung einer Rotatorenmanschettenläsion. Biomechanische Modellversuche, klinische Beobachtungen und der Einsatz moderner bildgebender Verfahren hätten jedoch die Möglichkeit einer traumatischen Zerreißung der Rotatorenmanschette belegt, wenn vorhandene degenerative Prozesse noch nicht zu strukturellen Schäden geführt hätten. Deshalb könne eine Kausalität zwischen Unfall und Verletzung der Rotatorenmanschette nicht pauschal abgelehnt werden. Erforderlich sei eine Einzelfallanalyse, die im Fall des Skifahrers dazu führe, die Ruptur der Supraspinatussehne als unfallbedingt anzusehen.

Das Vorerkrankungsverzeichnis des Klägers sei leer. Nach dem Unfall wäre zwar eine AC-Arthrose diagnostiziert worden, die auch schon vor dem Unfall vorhanden gewesen sein müsse. Hieraus allein ergäbe sich aber keine Krankheit, da die AC-Arthrose nur gering gewesen sei und der Kläger vor dem Unfall keinerlei Beschwerden gehabt hätte. Aus medizinischer Sicht müsse zwischen Diagnose und Krankheit unterschieden werden. Die Krankheit sei die Auswirkung bzw. das Symptom einer Diagnose. Eine Diagnose bedeute nicht zwangsläufig, dass diese auch Auswirkungen auf das Befinden des Unfallopfers habe. Der Anstoß mit der Schulter auf einer glatten Skipiste und der Sturz nach hinten seien geeignet, eine Ruptur der Supraspinatussehne herbeizuführen. 

Nach dem Unfall hätten sich am linken Arm mehrere Blutergüsse ausgebildet. Der Kläger habe den linken Arm nicht anheben können (Drop-Arm-Syndrom). Dies bestätige eine unfallbedingte Verletzung. Die klinischen Untersuchungen nach dem Unfall hätten keine knöchernen Verletzungen und keine wesentlichen Sekundärveränderungen am Humeruskopf und am AC-Gelenk links gezeigt, jedoch den Riss der Supraspinaturssehne. Es lägen keine signifikanten Indizien vor, die dagegen sprächen, dass der Riss der Supraspinatussehne durch den Unfall eingetreten sei.

Der Kläger sei Rechtshänder. Am rechten Schultergelenk zeigten sich jedoch keine Krankheitsanzeichen.

Dieses spräche dafür, dass auch am weniger belasteten Arm keine Krankheitszeichen/Symptome vorhanden gewesen seien. Bei dem vom Sachverständigen festgestellten Invaliditätsgrad hätten verschleißbedingte Veränderungen an der linken Schulter mit einem Anteil von 1/3 mitgewirkt, sodass nach den AUB 99 der Invaliditätsgrad gemindert werden müsse (LG Dortmund, Urteil vom 14.01.2016, Az.: 2 O 209/14).

Der pauschalen Behauptung, durch einen Sturz auf die Schulter könne es nicht zu einer Rotatorenmanschettenruptur kommen, derartige Verletzungen seien regelmäßig altersbedingt, auch wenn sie vorher keine Beschwerden machten, muss der Anwalt des VNs somit im konkreten Fall durch entsprechenden Sachvortrag entgegengetreten.

Zugunsten des Versicherungsnehmers nach einem Unfall haben entschieden:

- OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2014, Az.: 7 U 35/14 (R + S 2015, 148)

- OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.12.2010, Az.: 5 U 638/09 (R + S 2013, 618)

- LG Berlin, Urteil vom 01.02.2010, Az.: 7 O 136/07 (R + S 2010, 253)

- OLG Celle, Urteil vom 20.08.2009, Az.: 8 U 10/99 (R + S 2010, 29)

Sie müssen also genauestens zu Ihren Vorerkrankungen, dem genauen Unfallmechanismus und zu den vor dem Unfall bestehenden Krankheitssymptomen vortragen, um dem Sachverständigen im Prozess genügend Anhaltspunkte für eine Zusammenhangsbegutachtung (Kausalität zwischen Unfall und Schaden) an die Hand zu geben.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht


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