RWC Real Win Club UG – BaFin stoppt Einlagengeschäft

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Gegenüber der RWC Real Win Club UG (haftungsbeschränkt), Düsseldorf, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer eigenen Mitteilung angeordnet, ein unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft einzustellen.

Von der RWC Real Win Club UG wurde die Annahme von Kapital von Verträgen über partiarische Darlehen angeboten, die unbedingt rückzahlbar waren, ohne dass ein derartiger Anspruch auf Rückzahlung in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war.

Mit einem derartigen Angebot hat die RWC Real Win Club UG nach Meinung der BaFin ein Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) betrieben, ohne dafür über eine Erlaubnis der Behörde zu verfügen.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Möglichkeiten für Anleger der RWC Real Win Club UG

Anleger, die der RWC Real Win Club UG Kapital zur Verfügung gestellt haben, sollten einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt prüfen lassen, welche rechtlichen Möglichkeiten für Sie bestehen, das eingezahlte Kapital zurückzuerhalten.

Eine Anlage in Form von partiarischen Darlehen ist mit hohen Risiken bis hin zu einem Totalverlust verbunden. Soweit Anleger eine sichere Anlage abschließen wollten, war für sie eine derartige Investition nicht geeignet.

Soweit nach Mitteilung der BaFin ein Einlagengeschäft betrieben worden ist, ohne dass die Gesellschaft dafür über eine Erlaubnis der Behörde verfügte, kann sich für Anleger ein Schadensersatzanspruch wegen des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften begründen lassen.

Für den Fall des unerlaubten Betreibens eines Einlagengeschäfts können nach der Rechtsprechung sowohl die Gesellschaft selbst als auch deren Verantwortliche gemäß § 832 BGB i. V. m. § 32 Ab. 1 KWG auf Schadensersatz haften.

Sofern einem Anleger der Abschluss einer Anlage in Form der Gewährung eines partiarischen Darlehens an die RWC Real Win Club UG von einem Berater empfohlen worden ist, war auch ein Berater verpflichtet, die Anlageziele und die Risikoneigung eines Anlegers zu beachten. Wenn eine Anlage für die Vorstellung des Anlegers nicht geeignet war, kann eine fehlerhafte Beratung begründet sein. Im Übrigen ist ein Berater oder Vermittler auch verpflichtet, einen Anleger richtig und vollständig über alle Hintergründe und Risiken einer derartigen Anlage aufzuklären. Anderenfalls kann sich ein Schadensersatzanspruch durchsetzen lassen.

Anleger, die der RWC Real Win Club UG Kapital zur Verfügung gestellt haben und Ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen wollen, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden.

Stand: 24.05.2019


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