S´Arraco Investment S.L. : Vermittler u. Treuhänder haftet auf Schadensersatz!

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Das Landgericht Berlin hatte am 25.05.2021 (Az.: 2 O 219/20 – nicht rechtskräftig) einen Vermittler und einen Treuhänder im Zusammenhang mit der Vermittlung und Treuhandtätigkeit von Darlehensverträgen und Bonusvereinbarungen zu Schadensersatz zu Gunsten unserer Mandantschaft verurteilt.

Das Gericht sah eine Haftung auf deliktsrechtlicher Grundlage als gegeben an.

Maßgeblich für die Begründung der Ansprüche urteilte das Gericht, sei bereits die Einlassung der Beklagten auf den Sachvortrag der Klage selbst, so dass es schlussendlich nicht einmal auf die Begründung der Klage (im Übrigen) ankäme.

Die Beklagten hatten wesentliche Teile des anspruchsbegründenden Sachverhaltes der Kläger nicht bestritten und selbst zu Ihren Teilnahmehandlungen ausgeführt, womit dem Landgericht die Rechtsfindung erleichtert worden war. Der Klage wurde nahezu vollständig statt gegeben.

Nur dem Wunsch der Kläger betreffend die Feststellung einer unerlaubten Handlung nach bestimmten Vorschriften des KWG wurde ein Absage erteilt. Zwar wurde sehr wohl dem Feststellungsantrag der Kläger, dass eine unerlaubte Handlung Anspruchsgrundlage der Schadensersatzforderungen ist stattgeben, womit auch das erreicht ist, was die Kläger wollen, nämlich: „Vollstreckungsschutz“ für den Fall der Insolvenz der Beklagten. Dies, weil die gerichtlich zugesprochene Schadensersatzanspruch nicht von einer sog. Restschuldbefreiung eines Insolvenzverfahrens umfasst ist. Entsprechend finde ich es auch verständlich, dass das Landgericht meine im Antrag ausgedrückte Rechtsansicht einer spezifischen Feststellung, da ja mit dem erfolgten Urteilsausspruch dem Feststellungsinteresse der Kläger genügt wird, tatsächlich nicht zwangsnotwendiger Weise gefolgt werden muss.  

 Auch wenn ein langer Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Kapitalanlage im Kalenderjahr 2011 vergangen war, die aus Darlehen und Bonusvereinbarungen bestand, folgte das Landgerichtgericht weder dem Verjährungsweinwand der Beklagten, noch wurde auf ein Mitverschulden der Kläger erkannt. Das Gericht stützte diese Rechtsansicht nachhaltig auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welche hier auch unserer Ansicht nach einschlägig ist.

Das sah aber zum Beispiel das Landgericht Augsburg in einem von uns dort vertretenen Fall (wesentlich) kritischer und empfahl unserem Mandanten dringend einen Vergleichsabschluss der wenn auch aus unserer Sicht wirtschaftlich vertretbar, nach wir vor nicht dem tatsächlichen Schutzbedürfnis des dort in Anspruch genommen Anlegers entsprach.

Erfolgsaussichten im Einzelfall ? Jeder Fall ist nach der deutschen Rechtsordnung gesondert zu betrachten!

  • Gerichte nach der deutschen Rechtsordnung berufen sind Einzelfallentscheidungen zu treffen.
  • Hierbei haben die einzelnen Richter durchaus einen beträchtlichen Umfang ihr richterliches Ermessen auszuüben.

Beauftragte Rechtsanwälte sollten also genaustens auf Kostenrisiken eines Verfahrens hinweisen. Klar gehe ich von grundsätzlich bestehenden Erfolgsaussichten aus. Allerdings entscheide nicht ich, sondern ein Richter nach seinem eigenen Ermessen. Und empfindet man das nicht als pflichtgemäß kann man in Berufung gehen.  Entsprechend das Kostenrisiko des Gewinnen und Unterliegens über zwei Instanzen die Rechtsvertretung in Fällen der vorliegenden Art kennzeichnen.

Für viele Anleger könnte jedenfalls das Urteil des LG Berlin als Signal für eine eigene Rechtsverfolgung zu spät kommen, da eine 10jährige Verjährungsfrist (taggleich) zum Abschluss der Verträge zu beachten ist.

Grundsätzlich muss man, um diese Frist zu unterbrechen eine Klage eingereicht werden, die dann auch noch demnächst zugestellt werden muss. Beachten Sie, dass beauftragte Rechtsanwälte im Regelfall ggf. einige Tage benötigen um dies für Sie zu veranlassen. Auch, dass sich Anschriften von Beklagten ändern können. Berücksichtigen Sie, dass eine Zustellung von Klagen nicht ohne Einzahlung von Gerichtskostenvorschüssen durch das Gericht erfolgt.

Foto(s): MJH Rechtsanwalt Martin Josef Haas


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