S​CHUFA muss Eintrag über Restschuldbefreiung schon nach 6 Monaten löschen

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Das Oberlandesgericht Schleswig hat die SCHUFA mit Urteil vom 02.07.2021 dazu verurteilt, einen Eintrag über die Erteilung einer Restschuldbefreiung bereits nach 6 Monaten zu löschen.

Die SCHUFA vertrat bisher die Auffassung, die Erteilung von Restschuldbefreiungen erst nach 3 Jahren löschen zu müssen.

Der Fall

Der Kläger musste im Jahr 2013 nach einer gescheiterten Selbständigkeit ein Insolvenzverfahren beantragen. Im Herbst 2019 erhielt er vom Amtsgericht die Restschuldbefreiung zugesprochen. Die SCHUFA speicherte dies in ihrer Datenbank. Der Kläger verlangte kurz darauf die Löschung, weil er aufgrund dieser Eintragung nicht am Wirtschaftsleben teilnehmen könne. Z.B. sei es ihm unmöglich, ein Darlehen aufzunehmen, eine neue Wohnung zu finden oder ein Bankkonto zu eröffnen. Die Speicherung sei ungerechtfertigt, weil ihm nach 6 Jahren Insolvenzverfahren ein Neustart möglich sein müsse.

Nachdem die SCHUFA die Löschung trotzdem abgelehnt hatte, erhob der Kläger eine Klage, die das Landgericht Kiel erst einmal abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Berufung hatte nun Erfolg.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Schleswig hob das Urteil auf und verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 02.07.2021, Aktenzeichen 17 U 15/21, zur Löschung des Vermerks über die Erteilung der Restschuldbefreiung.

Nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren sei die Erteilung der Restschuldbefreiung auf der Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de bereits nach 6 Monaten zu löschen. Die Restschuldbefreiung habe das Ziel, dem Schuldner einen Neustart zu ermöglichen. Eine längere Speicherung als 6 Monate widerspreche diesem Ziel. Die Speicherung der Restschuldbefreiung nach Löschung aus dem Portal Insolvenz-bekanntmachungen.de stehe daher im Widerspruch zur Rechtsordnung und sei nicht berechtigt.

Das Gericht ließ allerdings die Revision zum BGH zu, weil es abweichende Urteile gibt, nach denen die SCHUFA und ihre angeschlossenen Unternehmen ein berechtigtes Interesse an einer längeren Speicherung der Restschuldbefreiung haben sollen, da die Gefahr, dass Schulden nicht beglichen werden, bei Personen, die schon einmal insolvent gewesen seien, angeblich höher sei.

Die Empfehlung

Betroffene, denen schon vor länger als 6 Monate eine Restschuldbefreiung erteilt worden ist, sollten die SCHUFA unter Hinweis auf das Urteil des OLG Schleswig auffordern, den Eintrag umgehend zu löschen.

Mehr Infos

Klicken Sie auf das Bild, wenn Sie an weitergehenden Informationen zur Löschung von SCHUFA-Einträgen interessiert sind.

Foto(s): shutterstock

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