"S-Prämiensparverträge-flexibel" der Sparkassen- Kündigung und Zinsnachforderung prüfen

  • 1 Minuten Lesezeit

Es treten seit dem letzten Jahr immer mehr Verbraucher an mich heran, betreffend bei Ihnen eingegangene Kündigungen der Verträge S- Prämiensparen flexibel verschiedener bundesdeutscher Sparkassen. Hiernach berufen sich die Sparkassen unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.05.2019 - XI ZR 345/18 auf das Erreichen der höchsten Prämienstufe sowie auf das anhaltende Niedrigzinsniveau. Diese Argumente begründen angesichts der sodann hier vorgelegten Sparverträge in nicht wenigen Fällen eine Beendigung der Verträge nicht, weswegen gute Aussichten bestehen, die Sparkassen zur Fortführung des Vertrages und Zahlung der höheren Prämien zu bringen. Zudem sind in einigen Verträgen unwirksame Zinsanpassungsklauseln enthalten, weil die enthaltenen Regelungen zur variablen Verzinsung der Spareinlagen unklar und damit fehlerhaft sind. Die hiernach nicht eingezahlten Zinsen können demnach nachgefordert werden. Der Bundesgerichtshof hat am 06.10.2021 ( Az. XI ZR 234/20) die, in dem Feststellungsurteil des OLG Dresden vom 22.04.2021 zu Gunsten der Verbraucher entschiedenen Punkte bestätigt und mit den Urteilen vom 24.11.2021 ( XI ZR 310/20 und XI ZR 461/20) diese Auffassung bekräftigt. Derzeit laufende Verfahren bspw. vor dem Landgericht München zeigen aber, dass jeder Vertrag individuell zu überprüfen ist, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen vorliegen. 

Ich stehe Ihnen, sollte eine Kündigung des Prämiensparvertrages bei Ihnen eingehen, kurzfristig für die Prüfung und Umsetzung des entsprechenden Handlungsbedarfes zur Verfügung. 

Kanzlei für Immobilien und Verbraucherschutz in Leipzig

Solveig Rönsch

       



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Solveig Rönsch

Beiträge zum Thema