Sachkapitalerhöhung – Registergericht kann nicht immer Gutachten von Wirtschaftsprüfer verlangen

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Bei einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlage ist dem Registergericht nachzuweisen, dass die Sacheinlage werthaltig ist. Gerade bei Einbringung eines gesamten Unternehmens kann dies schwer sein. Vorsorglich wird hier – zur Vermeidung von Verzögerungen - in der Praxis oft ein Wertgutachten eines Wirtschaftsprüfers beigefügt.

Vorgelegte Unterlagen

Im konkreten Fall wurde dagegen nur eine Schlussbilanz des einzubringenden Unternehmens sowie eine Bestätigung des Steuerberaters vorgelegt. Das Registergericht teilte mit, dass es die Eintragung ins Handelsregister nur veranlasst, wenn ein Gutachten eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers eingereicht wird.

Amtsermittlungspflicht versus Eintragungsanspruch

Das OLG Stuttgart befasste sich ausgiebig mit dem Spannungsverhältnis zwischen der Amtsermittlungspflicht des Registergerichts auf der einen Seite und dem Anspruch des Antragsstellers auf Eintragung auf der anderen Seite. Dazu sei zu beachten, dass der Antragssteller ein berechtigtes Interesse an einer zügigen und kostengünstigen Eintragung habe und ein Wertgutachten eines Wirtschaftsprüfers grundsätzlich recht kostspielig sei.

Wertgutachten nur bei Zweifeln

Das OLG Stuttgart kommt bei dieser Abwägung zu dem Ergebnis, dass das Registergericht nicht reflexartig ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers verlangen kann. Dies wäre nur dann möglich, wenn sich auf den vorgelegten Unterlagen Unklarheiten, Widersprüche oder Lücken ergeben würden.  Wenn dies nicht der Fall sei, würde zur Ermittlung der Werthaltigkeit eines zu übertragenden Unternehmens regelmäßig die Schlussbilanz ausreichen.

Fazit
Die Entscheidung bringt, zumindest für den Bezirk des OLG Stuttgarts, eine erfreuliche Klarheit. Insbesondere bei zeitkritischen Eintragungen war bislang die Verunsicherung recht hoch und oftmals wurde dann vorsorglich bereits ein teures Wertgutachten eines Wirtschaftsprüfers eingeholt, um Verzögerungen im Eintragungsverfahren zu vermeiden.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.03.2020, Az.- 8 W 295/19


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