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Säumniszuschläge im Sozialrecht nur bei Vorsatz!

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Die Frage der Voraussetzungen für die Festsetzung von Säumniszuschlägen war in der Vergangenheit ungeklärt. Wann der Beitragspflichtige „verschuldet“ im Sinne des §24 Abs. 2 SGB IV keine Kenntnis von seiner Beitragszahlungspflicht hatte, war bislang umstritten.

Der Säumniszuschlag im Sozialrecht ist ein zusätzliches Entgelt, welches aufgrund einer verspäteten Zahlung von Sozialbeiträgen fällig wird. Er dient als Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Sozialansprüche. Säumniszuschläge sind insbesondere bei Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung und der damit verbundenen Nachforderungen von Sozialbeiträgen relevant. Für jeden Monat der Säumnis ist ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Betrags zu zahlen (§ 24 Abs. 1 S. 1 SGB IV).

Dies kann für den Beitragsschuldner eine immense Belastung bedeuten. Werden beispielsweise 10.000 € Sozialbeiträge für das Jahr 2015 nachgefordert, betragen die Säumniszuschläge 1.200 € pro Jahr. Bedenkt man dabei noch, dass eine Betriebsprüfung nur alle vier Jahre stattfindet, so kommen im Beispielsfall allein 4.800 € an Säumniszuschlägen zusammen. Das sind knapp 50 % des zu zahlenden Nachforderungsbetrages von 10.000 €. Daher sollte auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Säumniszuschlägen besonderes Augenmerk gelegt werden.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun mit Urteil vom 12.12.2018, – B 12 R 15/18 R – entschieden, welcher Maßstab für das „Verschulden“ bei Säumniszuschlägen gilt. 

„(…) Kenntnis ist das sichere Wissen darum, rechtlich und tatsächlich zur Beitragszahlung verpflichtet zu sein. Ob ihr Fehlen unverschuldet ist, bestimmt sich nicht nach § 276 BGB, sondern nach einem eigenständigen Verschuldensmaßstab. Verschulden im Sinne des §24 Abs. 2 SGB IV setzt wenigstens bedingten Vorsatz voraus. (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialrecht:

Diese Entscheidung ist zu begrüßen. Säumniszuschläge verfolgen den Zweck, die Beitragspflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung zu veranlassen und verspätete Zahlungen zu sanktionieren. Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist eine Sanktionierung nämlich nur gerechtfertigt, wenn der Beitragspflichtige seine Zahlungspflicht zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. In der Praxis ist die Frage der Rechtmäßigkeit von Säumniszuschlägen immer wieder zu prüfen. Dabei spielt die Verschuldensfrage eine besondere Rolle. 

Sollten in der Vergangenheit Säumniszuschläge festgesetzt worden sein, so können Sie diese aktuell, auch nach dem die Widerspruchs- oder Klagefrist abgelaufen ist, noch als unrechtmäßig geltend machen. Dies gilt unseres Erachtens für Zahlungen von Säumniszuschlägen ab 2015.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.


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