Sammelklage für Direktinvestoren der EN Storage GmbH?

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Sinnvolle Vertretung für Anleger von Inhaberschuldvertretungen nur über den Gläubigervertreter. Direktinvestoren sollten über spezialisierte Anwaltskanzleien Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen und geltend machen!

Unsere Kanzlei ist in mehreren Fällen von Geschädigten der EN Storage GmbH, die als Direktinvestoren Hardware erwerben sollten, mit der Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz beauftragt. Im Fall unserer Mandanten waren vorgeblich sichere Kauf- und Überlassungsverträge der EN Storage GmbH vermittelt worden. 

Das Anlagekonzept sah vor, dass die Direktinvestoren Eigentümer von Sachwerten, nämlich derjenigen Hardware werden sollten, die Rechenleistung für Endkunden des Unternehmens liefern soll. Alles nur Lug und Trug? Zwischenzeitlich steht fest, dass Eigentumsrechte der Direktinvestoren entgegen den gemachten Versprechungen nicht begründet wurden.

Das Risiko, des entgegen der Versprechungen aufgrund tatsächlicher aber auch rechtlicher Begebenheiten ggf. doch kein Eigentum an der Hardware für Direktinvestoren begründet werden kann, wurde nicht thematisiert. Dieses Risiko hätte sich unseres Erachtens im Rahmen gebotener Plausibilitätsprüfung aber sowohl für den Vertrieb als auch die am Vertragsabschluss beteiligten Unternehmen ergeben. Vor diesem Risiko hätte nach der Rechtsauffassung unserer Kanzlei auch gewarnt werden müssen.

Entsprechend gehen wir von der Begründetheit von Schadensersatzforderung in Höhe der geleisteten Kaufpreiszahlung (abzgl. der erhaltenen Mietzinszahlungen) zugunsten der Direktinvestoren aus.

Anlässlich der bestehenden Beauftragung war unsere Kanzlei gebeten worden, verschiedene Anspruchsinhaber im Rahmen eines Sammelklageverfahrens zusammenzuführen. Hierzu muss man eins wissen: Durch die Bildung sogenannter Sammelklageverfahren können sich ggf. Ersparnisse zugunsten der jeweiligen Kläger ergeben. Dies, da sich im Fall des Zusammenschlusses Gesamtstreitwert bildet und hiervon sich Anwaltsgebühren und Gerichtkosten für die Teilnehmer nur im Rahmen ihrer prozentualen Beteiligung ableiten.

Dabei gilt folgende Faustregel: Je höher der entsprechende Gesamtstreitwert ist, desto geringer die prozentuale Beteiligung des jeweiligen Gläubiger bzw. Klägers. Unsere Kanzlei hatte bereits in der Vergangenheit mehrfach Sammelklageverfahren erfolgreich gegen Fondsgesellschaften, Brokergesellschaften und Vertriebsorganisationen oder Vermittlern geführt.

Allerdings muss Folgendes klargestellt werden:

Es ist alleine Entscheidung des erkennenden Gerichts, ob Sammelklageverfahren zugelassen, oder aber ein eingereichtes Sammelklageverfahren in Einzelklageverfahren aufgetrennt wird. Es gibt keine Rechtsmittel, um sich gegen einen Auftrennungsbeschluss zur Wehr zu setzen. Dies bedeutet, dass die erhofften Kostenvorteile durch Konzipierung eines Sammelklageverfahrens nicht durch die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei vorab dem jeweiligen Kläger versprochen werden können.

Auf der anderen Seite stellt die Bildung von Sammelklageverfahren stets eine Option zugunsten geschädigter Anleger dar, eine möglichst kostengünstige Rechtsverfolgung anzustreben. Es sprechen also keine Gründe dafür, diesen Versuch nicht zu unternehmen.

Wichtig ist allerdings, dass Sie durch Ihre Kanzlei von vornherein darüber unterrichtet werden, welche Maximalkosten im Fall der Auftrennung des Klageverfahrens auf Sie zukommen können. Dies, um abwägen zu können, ob dies der richtige Weg für Sie ist oder nicht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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