Santander Kapitalprotekt P: Was können Anleger nach dem Aus des Dachfonds unternehmen?

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Nicht wenige offene Immobilienfonds und Dachfonds, die sich auf offene Immobilienfonds spezialisiert haben, hatte ihren Anlegern in den vergangenen Jahren nicht nur Freude beschert. Die Anleger verschiedener offener Fonds mussten sich mit Aussetzungen der Anteilsrücknahme und auch Fondsauflösungen befassen. Hiervon betroffen ist auch der Dachfonds Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (WKN: SEB1AB, ISIN: DE000SEB1AB7). Nachdem der Fonds zu Beginn des Jahres 2012 geschlossen wurde, ereilte den Dachfonds fast zwei Jahre später im Dezember 2013 endgültige Aus.

Zwar wurde seitdem die erste Abwicklungsausschüttung ausgezahlt, dennoch ist dieses Kapitel noch nicht für alle Anleger des Santander Kapitalprotekt P abgeschlossen. Denn nicht jedem Anleger war vor der tatsächlichen Schließung und Auflösung bewusst, dass dies bei einem Dachfonds möglich ist. Für sie können zwei Urteile des Bundesgerichtshofs Interessantes bieten: Das Gericht hatte zu entscheiden, ob Anleger bereits in der Anlageberatung erklärt werden musste, dass offene Immobilienfonds geschlossen werden können. Das Gericht bejahte dies, da die Aussetzung der Anteilsrücknahme eine gesetzlich geregelte Ausnahme vom Grundsatz sei, dass Anleger ihre Anteile an offenen Immobilienfonds jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgeben können. Daher müssten Anleger auch ungefragt auf diese Ausnahme von Grundprinzip hingewiesen werden, so das Gericht (Urteile vom 29.04.2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13).

Können Dachfondsanleger von Urteilen zu offenen Immobilienfonds profitieren?

Zunächst ist festzuhalten, dass so eben bezeichneten Entscheidungen sich mit den Aufklärungspflichten in Anlageberatungen bezüglich offener Immobilienfonds auseinandersetzen. Auf die Anlageberatung zu Dachfonds wie den Santander Kapitalprotekt P sind sie daher nicht direkt anwendbar. Jedoch sind Dachfonds und offene Immobilienfonds von ähnliche Regelungen und Grundprinzipien geprägt. Es können jeweils die Fondsanteile börsentäglich an die Fondsgesellschaft zurückgegeben. Und sowohl bei offenen Immobilienfonds als auch bei Dachfonds gibt es eine Ausnahme von diesem Grundprinzip: die Fondsschließung.

Zweifeln Anleger daran, dass sie bei der Anlageberatung vor der Investition in den Santander Kapitalprotekt P zutreffend über das Schließungsrisiko aufgeklärt wurden, sollte die individuelle Beratung rechtlich überprüft werden. Wies die Beratung durch den Bankberater Defizite auf (z. B. weil die Anleger nicht informiert wurden, dass eine Fondsschließung möglich ist), dann liegt eine schadensersatzauslösende Falschberatung vor. Weiterhin mussten von den Bankberatern verschiedene weitere Aufklärungs- und Informationspflichten beachtet werden. Anleger, die wissen möchten, wie es um ihren Fall bestellt ist, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den Santander Kapitalprotekt P sowie dessen zwei Schwesterfonds investierten.

Weitere Informationen zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs und dem Dachfonds und dessen Schwesterfonds befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht


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