SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung: Änderungen, Fragerecht nach dem Impfstatus?

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Was bedeuten die aktuellen Änderungen der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung für Arbeitnehmer? Werden sie jetzt dazu verpflichtet sein, ihren Impfstatus auf Nachfrage mitzuteilen? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Mit den neusten Änderungen, über die eine amtliche Pressemitteilung informiert, hat man vor allem Unklarheiten geschaffen; und eine allgemeine Auskunftspflicht über den Impfstatus gibt es auch nach diesen Änderungen weiterhin nicht!

Denn die Frage, ob Arbeitnehmer auf Nachfrage Auskunft über ihren Impfstatus erteilen müssen, ist nach meiner Auffassung durch das Infektionsschutzgesetz bereits geregelt.

Dort legt Paragraph 23a nämlich bestimmte Berufsgruppen fest, bei denen der Arbeitgeber den Impfstatus eines Mitarbeiters erheben und als Teil seiner personenbezogenen Daten speichern darf, und zwar ausschließlich aus dem Gesundheitssektor.

Arbeitnehmer anderer Berufsgruppen dürfen nach meiner Interpretation des Infektionsschutzgesetzes derzeit nicht nach dem Impfstatus gefragt werden.

Hieran ändert die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung nichts, auch nicht deren aktuelle Änderung.

Zu den Änderungen:

1. Die Laufzeit der Verordnung wurde verlängert bis zum 24.11.2021 – soweit so klar.

2. Geradezu abstrus mutet aber an, dass der Arbeitgeber sein Schutzkonzept nun zweiteilen darf: In eins, das für geimpfte Arbeitnehmer gilt und in eins, das für nichtgeimpfte gilt.

Abstrus ist diese Änderung deshalb, weil der Arbeitgeber seine Mitarbeiter, wie oben gesagt, außer im Gesundheitsbereich immer noch nicht nach dem Impfstatus fragen darf. Solche Zweiklassen-Schutzkonzepte werden deshalb wohl nur auf unzureichenden oder nicht verlässlichen Informationen beruhen können.

3. Der Arbeitgeber muss seinen Mitarbeitern eine Impfung während der Arbeitszeit ermöglichen, wobei aber nicht gesagt wird, ob er sie auch unbezahlt freistellen darf, oder ob er zu einer bezahlten Freistellung verpflichtet ist.

Diese Klarstellung wäre aber nötig gewesen, weil der Arbeitgeber im Fall eines Impftermins nach alter Rechtslage bereits zu einer unbezahlten Freistellung seiner Mitarbeiter verpflichtet war.

Daher kann die aktuelle Änderung für mich nur bedeuten, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter für den Impftermin bezahlt freistellen muss – ausdrücklich gesagt wird das in der Verordnung misslicherweise aber nicht.

4. Des Weiteren werden Arbeitgeber verpflichtet, Betriebsärzte und deren überbetriebliche Dienste bei der Durchführung von SARS-CoV-2 Schutzimpfungen im Betrieb organisatorisch und personell zu unterstützen. Wie genau das geschehen soll, wird nicht gesagt.

5. Zudem werden dem Arbeitgeber bestimmte Aufklärungs- und Informationspflichten zur Erkrankung SARS-CoV-2 und zur Schutzimpfung auferlegt, die man wohl eher Ärzten überlassen sollte.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.

Alles zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema