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Sarwari-Abmahnung | Tipps gegen Abmahnung KS Kanzlei Sarwari

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Die KS Kanzlei Sarwari verschickt nun auch 2016 Abmahnungen wegen des Verbreitens von pornografischen Werken in Tauschbörsen. Die ersten Abmahnungen wurden bereits 2015 von der KS Kanzlei Sarwari im Auftrag der Rechteinhaber – verschiedene Produzenten von pornografischen Filmen (sog. Erwachsenen-Unterhaltung) – ausgesprochen.

Was ist eine Sarwari-Abmahnung überhaupt?

Wenn Sie Sarwari-Abmahnung erhalten haben, wird Ihnen von der KS Kanzlei Sarwari vorgeworfen, dass über Ihren Internetanschluss ein pornografischer Film heruntergeladen und während dessen verbreitet wurde.

Die Abmahnung der KS Kanzlei Sarwari wird dabei im Auftrag von Firmen wie

  • Asteria Media SL oder
  • G & G Media Foto-Film GmbH

verschickt. Beides Garanten für Unterhaltung, bei der eher wenig geredet wird. Ob in Filmen der genannten Rechteinhaber der Satz fällt: „Warum liegt hier überall Stroh?“ ist nicht bekannt. Viel Raum für Fantasie lassen die Filme aber wohl eher nicht.

Für diese Rechteinhaber wird jedenfalls in der Sarwari-Abmahnung eine Unterlassungserklärung und Schadensersatz gefordert. Dabei wird oftmals ein pauschales Vergleichsangebot von 650,00 EUR unterbreitet, um die Angelegenheit zeitnah zu erledigen. Diese Summe bewegt sich – wenn der Anschlussinhaber es wirklich war – im vertretbaren Rahmen, ist aber sicher kein Schnäppchen?

Gibt es aktuell weniger Porno-Abmahnungen?

Die Kanzlei Sarwari gehört zu den wenigen Kanzleien, die aktuell im Jahr 2015 noch Urheberrechtsverletzungen wegen pornografischen Filmen verfolgen. Die meisten Kanzleien, die früher noch etwa 2008-2014 Abmahnungen wegen pornografischen Filmen versandt haben, sind mittlerweile nicht mehr in diesem Metier tätig. Das wird zum einen daran liegen, dass sich dieses Betätigungsfeld nicht mehr so lohnt, weil immer weniger Interessierte sich die entsprechenden Filme herunterladen. Mittlerweile gibt es genug Streaming-Angebote, die wenn auch sicher nicht immer legal, es Nutzern ermöglichen sich diese Filme auch ohne Download und vor allem Verbreiten zu Gemüte zu führen.

Muss bei einer Sarwari-Abmahnung gezahlt werden? Wie ist die Rechtslage?

Der Täter muss eine Unterlassungserklärung abgeben und den Anspruch dem Grunde nach bezahlen, ob die Ersatzansprüche der Höhe nach begründet sind, steht wieder auf einem anderen Blatt. Noch ist nicht ganz klar wie die drei Entscheidungen Tauschbörse 1-3 BGH – I ZR 7/14; BGH I ZR 19/14 und BGH ZR I 75/14 sich auf die künftige Rechtsprechung auswirken werden. Diese Verfahren wurden von Abgemahnten im Jahr 2015 verloren.

Auch wenn eine nicht unbeträchtliche Anzahl von weiblichen Anschlussinhabern abgemahnt wird, werden diese nach meiner Erfahrung in den seltensten Fällen, für die Sarwari-Abmahnung verantwortlich sein. In vielen Fällen ist es gleichsam schwer, den wahren Täter ausfindig zu machen. Zumal diese Filme nicht unbedingt derartiger Natur sind, dass die wahren Täter dies einräumen wollen. Es gibt sicher angenehmere Gespräche am Frühstückstisch als die Frage, ob „Krankenschwester mögen es heiß, Teil 425“ – um ein fiktives Beispiel zu nennen – von dem Sohnemann oder dem Ehemann oder dem Freund heruntergeladen wurde.

Wie weit reicht die Nachforschungspflicht?

Von besonderer Bedeutung ist in diesen Fällen, wie weit die Nachforschungspflicht reicht? Müssen die Rechner untersucht werden, reicht eine Nachfrage und ein tiefer Blick in die Augen? Muss zumindest dann nachgeforscht werden, wenn Restzweifel bestehen? All diese Fragen sind weiterhin ungeklärt. Es scheint sinnvoll nach Erhalt einer Sarwari-Abmahnung mit den Nutzungsberechtigten Gespräche zu führen, ob Sie den Film oder vergleichbare Filme zum heruntergeladen (und währen dessen technisch bedingt) verbreitet haben.

Anders stellt sich die Sachlage dagegen dar, wenn Sie mehrere Abmahnungen erhalten haben, nach der zweiten Abmahnung, sollten Sie sich auf bloße Lippenbekenntnisse nicht mehr zurückziehen.

Kann nicht ein Irrtum vorliegen?


Selbstverständlich kann es sein, dass die Sarwari-Abmahnung auf einer falschen Ermittlung beruht. Allerdings empfehle ich als Arbeits-Hypothese eher davon auszugehen, dass an der Abmahnung „etwas dran“ ist. Hier gilt es aber natürlich mit dem Mandanten gemeinsam zu versuchen, den Sachverhalt zu ergründen.

Kostenlose Erstberatung bei Sarwari-Abmahnungen- Wir helfen bundesweit!

Gern sind die Anwälte der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 19:30 Uhr unter 040 411 88 15 70 bereit, Ihnen mit einer kostenlosen Ersteinschätzung durch den Dschungel der Sarwari-Abmahnung zu helfen. Am Samstag sind wir von 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr (manchmal auch länger) erreichbar. Weiterführende Infos zu der Sarwari-Abmahnung finden Sie unter http://www.dr-wachs.de/erste-hilfe/filesharing/sarwari-abmahnung/. Wenn Sie das gelesen haben, brauchen Sie die KS Kanzlei Sarwari nicht zu fürchten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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