Schadenensersatzpflicht bei unrichtiger Risikoaufklärung

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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 14.02.2013 die obergerichtliche Rechtsprechung zu Gunsten der Anleger bestätigt. So können unzutreffend aufgeklärte Anleger Ihre Einzahlungen von der in Ihrem Fall tätigen Vermittlungsgesellschaft oder den in ihrem Fall zuständigen Vermittler einfordern. Ebenso können diese Schadensersatzansprüche auch gegenüber weiteren Prospektverantwortlichen geltend gemacht werden. Selbst wenn sich also ein solventer Anspruchsgegner bei dem urspr. tätigen Vermittler nicht mehr finden lässt, können Ansprüche gegenüber Gründungsgesellschaftern oder anderen Prospektverantwortlichen geltend gemacht werden.

Häufig wurden Beteiligungen an Immobilienfonds, Medienfonds oder Schiffsfonds als geeignete Kapitalanlagen für die Altersversorgung vermittelt. Dies ist aber nur dann richtig, wenn der Anleger notfalls auch den Totalverlust der in die Beteiligung investierten Beträge verkraften kann.

Andernfalls sind die Anleger gut beraten zu versuchen, die Investition rückabzuwickeln.

Anleger von Beteiligungen, die nicht ausreichend auf Risiken des Totalverlustes oder anlagespezifische Risiken zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Beitrittserklärung unterrichtet wurden, können Schadensersatzansprüche auch gegenüber der Gründungsgesellschafterin der Kommanditgesellschaft geltend machen.

MJH Rechtsanwälte: Gerne helfen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Wir haben in vielen Fällen zur Kompensation wirtschaftlicher Schäden beitragen können. Ob dies auch in Ihrem Fall möglich ist, klären wir gerne im Rahmen eines Beratungsgespräches.


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