Schadenersatzansprüche geburtsgeschädigter Kinder: der Ersatz des Erwerbsschadens

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Werden Kinder im Rahmen der Geburt durch einen Behandlungsfehler des Arztes oder der Hebamme in ihrer Gesundheit schwer geschädigt, liegt es nahe, bei dem Gedanken an Schadenersatz vor allem an Schadenspositionen wie Schmerzensgeld und Pflegemehrbedarfsschaden zu denken. Ein unberechtigtes Schattendasein führt der Erwerbsschaden.

Beweiserleichterungen bei Kindern

Natürlich erhält ein Kind in den ersten Lebensjahren noch keinen Ersatz des Erwerbsschadens, weil es auch ohne das Schadensereignis frühestens mit 16 Jahren eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. 

Es ist zudem schwierig, eine Prognose für den Erwerbsschaden aufzustellen, weil man nicht weiß, welche berufliche Entwicklung das Kind genommen hätte.

Das Kind trägt als Geschädigter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es aufgrund des Geburtsschadens einen Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Kind beim Erwerbsschaden leer ausgeht, denn ihm stehen erhebliche Beweiserleichterungen zu.

Andernfalls wäre es doppelt benachteiligt, einmal durch den schweren Gesundheitsschaden an sich und zum anderen dadurch, dass ihm der Nachweis eines Erwerbsschadens mangels Schulabschluss und Berufseinstieg nicht möglich ist.

Der Bundesgerichtshof hat 1997 klargestellt, dass das Fehlen einer Erwerbsbiographie nicht dazu führt, dass das Kind seinen Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens verliert bzw. ein solcher nicht entsteht. Etwaige Unwägbarkeiten bei der Erstellung der Prognose gehen zulasten des Schädigers.

Zu Gunsten des Kindes ist davon auszugehen, dass es eine zumindest durchschnittliche schulische und berufliche Laufbahn eingeschlagen hätte. Auf dieser Basis ist dann eine Prognose für den weiteren Werdegang zu erstellen und der Erwerbsschaden auf dieser Grundlage zu schätzen, so der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus 2011.

Es ist somit eine Prognose zu stellen, inwieweit das Kind den von ihm wahrscheinlich ohne die Schädigung ergriffenen Beruf auch tatsächlich hätte ausüben und somit ein entsprechendes Einkommen erzielen können.

Man kann sich im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast des Kindes folgende Faustformel merken: Je jünger das Kind ist, umso geringer sind die Anforderungen an den Nachweis der schulischen bzw. beruflichen Laufbahn und damit auch des Erwerbsschadens.

Wie ermittelt man die Bemessungsgrundlage?

Wird beispielsweise ein Kind, das schon die Schule besuchte, durch einen Unfall geschädigt, so kann man anhand der Schulnoten und auch des übrigen Entwicklungsstandes des Kindes Rückschlüsse darauf ziehen, welchen Schul- und Berufsweg das Kind wahrscheinlich eingeschlagen hätte. Fehlen diese Anknüpfungspunkte, wie dies bei geburtsgeschädigten Kindern der Fall ist, greift man auf die Berufsbiografie der Eltern oder die der Geschwister zurück.

Um das durchschnittliche Monatsgehalt zu ermitteln, stützt man sich beispielsweise auch auf Statistiken oder Tarifverträge, das Beamtengesetz oder ähnliches. Gehaltssteigerungen, z. B. aufgrund von Dienstjahren bzw. Betriebszugehörigkeit, aber auch aufgrund von zu erwartenden Beförderungen, sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Grundsatz: zumindest Durchschnittslohn

Fehlen allerdings solche Anknüpfungstatsachen völlig, so kann man hilfsweise auf den Durchschnittslohn in Deutschland zurückgreifen. Beim Verkehrsgerichtstag in Goslar wurde 2013 diskutiert, für Kinder, die durch Verkehrsunfälle geschädigt wurden, einen monatlichen Nettoverdienst von 1.500 EUR als Bemessungsgrundlage zu verwenden. Abgesehen von der Art der Schädigung ist der Schadenersatz bei während der Geburt oder durch einen Unfall geschädigten Kindern sehr ähnlich. Daher liegt es nahe, von 1.500 EUR auszugehen, wenn die übrigen Anknüpfungstatsachen zu dürftig sind.

Fazit:

Bei dem Verdacht auf einen Geburtsschaden wird – zu Recht – sehr viel Mühe und Zeit auf den Beweis eines Behandlungsfehlers verwendet, im Anschluss daran auf die Feststellung, welche Pflege dieses besondere Kind benötigt, um sich möglichst optimal zu entwickeln. Es darf dabei nie vergessen werden, auch wenn das Kind noch sehr jung ist, dass ihm für die Zukunft auch der Ersatz des Erwerbsschadens zusteht. Das Fehlen von Anknüpfungstatsachen darf dem Kind nicht zum Nachteil gereichen.

Über diese Hürde helfen die Beweiserleichterungen, die es auch gehandicapten Kindern ermöglichen, ihren Erwerbsschadensanspruch durchzusetzen.

Irem Scholz, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Spezialistin für Geburtsschäden

Anwaltsbüro Quirmbach & Partner, Montabaur


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