Schadensersatz für Dieselfahrer: OLG verurteilt Opel im Abgasskandal

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Das OLG Dresden verurteilte Opel im Abgasskandal wegen manipulierter Abgaswerte.

Das wegweisende Urteil des BGH im Abgasskandal

Im Juni hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wegweisende Entscheidung für Verbraucher getroffen. Demnach steht Besitzern von Diesel-Fahrzeugen mit unzulässigem Thermofenster Schadensersatz vom Hersteller zu. Nun hat auch die Opel Adam GmbH diese Rechtsprechung zu spüren bekommen. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden stellte fest, dass auch Opel – wie viele andere Hersteller – in ihren Fahrzeugen diese illegale Technik verbaut hatte (Az.: 5a U 562/23).

Die verwendete Software für eine temperatur-gesteuerte Abgasrückführung bewirkt, dass sich die Reinigung der Auspuffabgase an die Außentemperatur anpasst. Dies stellt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine unzulässige Abschalteinrichtung dar.

Diese Art der Abgasrückführung funktioniert nur in einem kleinen Temperatur-Bereich ordnungsgemäß, aber nicht mehr unter 17°C. Bei Nutzung des Fahrzeugs unter derartigen Bedingungen, stößt dieses weit mehr Schadstoffe aus als zulässig. Gemäß der Rechtsprechung des EuGH hat der Fahrzeughalter unter diesen Umständen einen Anspruch auf Schadensersatz, den auch der BGH größtenteils übernommen hat.


Der Fall vor dem OLG Dresden

Der von mir vertretene Kläger kaufte im vorliegenden Fall 2013 ein Opel-Fahrzeug vom Typ Zafira Tourer für 23.300 €. Das Fahrzeug enthält ein Thermofenster. Bereits vor Erhebung der Klage verkaufte er das Fahrzeug privat zum Preis von 7.900 €. Jedoch mindert der Verkauf des Fahrzeugs keineswegs den Anspruch auf Schadensersatz. Denn das Urteil des BGH besagt: Der Eigentümer hat im Falle eines verbauten Thermofensters Anspruch in Höhe von fünf bis fünfzehn Prozent des Kaufpreises. Dies variiert je nach Entscheidung des jeweiligen Gerichts.


Urteil des OLG Dresden zugunsten des Klägers

Im vorliegenden Fall bewertete das OLG Dresden eine Entschädigung des Differenzschadens in Höhe von 1.165 € als gerechtfertigt. Das entspricht etwa fünf Prozent des Kaufpreises. Der Differenzschaden resultiert gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG - FGV aus dem Vermögensschaden, der dem Kläger aufgrund des Vertragsschlusses entstand.

Die zugunsten der Verbraucher geänderte Rechtsprechung setzt die Autohersteller weiter unter Druck. Fahrzeugbesitzer haben hervorragende Chancen, Ansprüche auf Schadenersatz gegen die Automobilbranche durchzusetzen.


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Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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