Schadensersatz im Abgasskandal auch bei bereits verkauftem Fahrzeug. Aktuelles Urteil vom 14.04.2022.

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Schadensersatz auch bei bereits verkauftem Fahrzeug

Das Landgericht Memmingen sprach dem Kläger – in dem von Wawra & Gaibler –geführten Verfahren einen Restschadensersatz aus §852 BGB zu. Der Kläger erwarb am 16.11.2012 einen VW Touran Blue Motion (Neuwagen) zu einem Kaufpreis von EUR 29.150,00 und verkaufte das Fahrzeug während dem Verfahren wieder. Das Fahrzeug ist mit dem Skandal-Motor EA 189 ausgestattet, in dem eine unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Europarechts verbaut ist. Eine derartige Programmierung stellt einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen dar. Folge derProgrammierung ist, dass abhängig davon, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im realen Fahrbetrieb, in einen effektiven Abgasreinigungsmodus oder einenweniger effektiven schaltet (sog. Umschaltlogik). Somit werden die Abgasemissionsgrenzwerte im realen Fahrbetrieb um ein Vielfaches überschritten.

VW Motor EA 189 Schadensersatz

Hervorzuheben ist in diesem Verfahren, dass der Kläger das Fahrzeug während des laufenden Verfahrens für EUR 9.500,00 weiterveräußert hat. Das Gericht sprach dem Kläger dennoch eine nachträgliche Schadensersatzzahlung zu. Die Rechtsprechung bestätigt erneut, dass der Schaden, den der Kläger durch den Erwerb eines mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen Fahrzeugs erlitten hat, durch einen Weiterverkauf des Fahrzeugs nicht vollständig entfällt. Der Kläger erhält somit einen Schadensersatz in Höhe von EUR 5.891,20, obwohl das Fahrzeug nicht mehr im Eigentum des Klägers stand.

VW Abgasskandal Verjährung

Der Anspruch auf Restschadensersatz gründet sich auf §852 BGB. Dieser spezielle Schadensersatz verjährt entgegen dem Anspruch aus §826 BGB erst nach 10 Jahren, beginnend mit Erwerb des Fahrzeugs. Ansprüche wegen des Verbaus von illegalen Abschalteinrichtungen können somit gegen Fahrzeughersteller – wie im vorliegenden Urteil – bis zu 10 Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags geltend gemacht werden.

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Foto(s): https://www.seew-werbeagentur.de

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