Schadensersatz in Spanien aus Transportschäden im Jahr 2020

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Der Transportschaden kann sich wie folgt äußern:

  • Die Ware kommt nicht an, dann besteht ein Schadensersatzanspruch nach Art.52 L15/2009.
  • Die Ware kommt verspätet an (retraso).
  • Die Ware kommt unvollständig an, dann besteht ein Schadensersatzanspruch nach Art.52 L15/2009.
  • Die Ware kommt beschädigt an.

In der Regel zahlt die Versicherung des Spediteurs, aber oftmals weist der Spediteur seine Schuld zurück und die Versicherung zahlt nicht. Dann ist eine gerichtliche Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich.

Zu beachten ist, dass der Schadensersatz in der Höhe gedeckelt ist. Man berechnet pro kg 17,93 Euro/IPREM. Diese Werte werden jährlich aktualisiert.

In jedem Fall ist der Marktwert der Ware zu ermitteln. Wurde die Ware vor dem Transport verkauft, gilt der Verkaufspreis, ansonsten ist der Marktwert zu ermitteln.

Des Weiteren sieht das Gesetz in Art.76 die maximale Schadensersatzbegrenzung von 20 x IPREM pro Kubikmeter Laderaum. Bei einer Verzögerung der Lieferung ist entscheidend, dass der Ablieferungszeitpunkt vereinbart wurde oder nach der Verordnung 1882/2012, Punkt 6.1. nicht in einem vernünftigen Zeitrahmen ankam.

Gerichtliche Zuständigkeit in Transportsachen

Nach Art.86 ter LOPJ sind die spanischen Handelsgerichte zuständig, bei Streitigkeiten in Transportsachen, sei es die Zahlungsklage bei ausstehenden Forderungen oder Schadensersatz bei Verlust von Transportgütern oder Lieferverzögerungen. Beispielhaft ist hier die gewonnene gerichtliche Entscheidung vom Berufungsgericht Madrid AP vom 4.11.2019, in dem Air Consulting SRO in dem Zuständigkeitsstreit obsiegte, und das Handelsgericht schließlich entscheiden musste. Hier ging es um eine Luftfracht, aber das Gericht hat auf Art.37-42 Gesetz 15/2009 auch für den Warentransport auf Straßen auf die Zuständigkeit der Handelsgerichte verwiesen, auch wenn Kettentransporte mit verschiedenen Transportmitteln stattfinden.

Letztlich bleibt zu erinnern, dass es eine Schiedsgerichtsbarkeit in Spanien gibt, die sogenannte Junta Arbitral de Transporte, die bei Transportschadensersatzforderungen bis 15000 Euro angerufen werden kann, gemäß Art.38.1. LOTT.

Verjährung der Ansprüche

Beachten Sie die Verjährung der Ansprüche auf Schadensersatz von einem Jahr nach Schadenseintritt gemäß Art. 79. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist die Verjährungsfrist 2 Jahre.

Die Verjährungsfristen beginnen:

  • bei Teilverlust oder Beschädigung: ab Ankunft der Ware beim Empfänger
  • bei Totalverlust: 20 Tage nach Ablauf des Ankunftsdatums gemäß Vereinbarung und bei fehlender Vereinbarung 30 Tage nach Warenaufgabe zur Versendung

Die Verjährung kann unterbrochen werden mit Mahnschreiben durch Anwaltsbrief und die Verjährung beginnt erneut zu laufen, wenn das Transportunternehmen die Haftung ablehnt und die Transportdokumente zurückweist, wenn diese dem Mahnschreiben beigelegt waren.

Der Schadensersatzanspruch kann vom Geschädigten an seinen Versicherer nach dem spanischen Versicherungsgesetz und dem Art. 43 abgetreten werden. Dies ist der Fall, wenn der Versicherer dem Versicherten den Schaden durch eine Geldzahlung ersetzt.

Kanzlei Legalium:

Wir vertreten Sie mit unseren Kanzleien in Madrid, Teneriffa in ganz Spanien, insbesondere auch in Barcelona und Valencia, bei außergerichtlichen Zahlungsforderungen auf Schadensersatz und gerichtlicher Geltendmachung bei Schadensersatz aus Transportschaden, als auch in Zusammenarbeit mit einer Fachanwältin für Versicherungsrecht in Berlin.

Wer sind unsere Mandanten?

  • Versicherungsgruppen und Versicherer-Transportgüterversicherung, Ausstellungsversicherung
  • Spediteure
  • Transportunternehmen
  • Geschädigte, die einen Warentransport beauftragt haben


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