Schadensersatz vom Insolvenzverwalter

  • 2 Minuten Lesezeit

Im Insolvenzverfahren werden Sie als Unternehmer oder Verbraucher in der Regel von einem Insolvenzverwalter begleitet. Dieser Verwalter hat im Insolvenzverfahren starke Handlungsbefugnisse, um den Erfolg der Insolvenz zu sichern. In der Regel sind gerade diese Befugnisse, durch welche das Insolvenzverfahren ordnungsgemäß ausgeführt werden kann. Aber diese Befugnisse bringen fast ausnahmslos Kritik von allen beteiligten Parteien an dem Insolvenzverwalter und seine Handlungen mit sich. 

Generell kann dem Verwalter wenig zulasten gelegt werden, wofür er Kritik einsammelt, trotzdem haftet er gegenüber den beteiligten Parteien auf Schadensersatz, soweit er eine seiner Pflichten verletzt und das auch persönlich. 

Insolvenzverwalter und vorläufiger Insolvenzverwalter, Treuhänder und der Sachwalter sind diejenigen, die den Insolvenzschuldnern und -gläubigern zum Schadensersatz verpflichtet sind, soweit sie mindestens eine der Pflichten der Insolvenzordnung verletzten. Neben ihnen können auch die Geschäftsleiter bei Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung aus den gleichen Gründen zum Schadensersatz verpflichtet sein. Es lässt sich so zwischen zwei wesentlichen Pflichtverletzungen unterscheiden, die eine Haftung begründen.

- Verwalter sind dazu verpflichtet, die Insolvenzmasse optimal zu verwerten. Der Verkauf eines Gegenstandes zu einem unter dem Wert liegenden Preis ist pflichtwidrig. Der Insolvenzverwalter haftet persönlich und ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieses eintritt.

- Insolvenzverwalter sind dazu verpflichtet, Forderungen/Ansprüche durchzusetzen. Es muss eine sorgfältige Analyse des Risikos einer gerichtlichen Durchsetzung des Anspruches vollzogen werden. Der Insolvenzverwalter haftet persönlich und ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er Ansprüche nicht durchsetzt oder verjähren lässt.

Sollten Sie jetzt festgestellt haben, dass Sie als Insolvenzgläubiger oder -schuldner durch eine Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters einen Schaden erlitten haben, wie zum Beispiel das Erlangen von zu wenig Erlös trotz höherem Sachwert, so steht Ihnen ein Schadensersatz sowohl als Gläubiger, als auch als Schuldner gegen den Insolvenzverwalter zu.

Lassen Sie sich unbedingt beraten, ob in Ihrem Fall eine Haftung des Insolvenzverwalters in Frage kommt. So können Sie als Schuldner weitere Forderungen begleichen oder als Gläubiger Verluste verringern. In beiden Fällen stehen wir Ihnen immer für die Beratung und die Geltendmachung Ihres Schadensersatzes zur Seite. Rufen Sie uns daher an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, wir helfen Ihnen gerne weiter.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Hermann Kaufmann

Beiträge zum Thema