Schadensersatzansprüche für Betroffene des Uni Immo Wohnen ZBI, Fachanwalt infomiert über Klagen und Urteile
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kostenlose Erstbewertung
Die drastische Abwertung des offenen Immobilienfonds UniImmo: Wohnen ZBI um 16,71 % hat zu erheblichen Verlusten für viele Anleger geführt. Die Kanzlei, Eser Rechtsanwälte, zählt zu den führenden Rechtsanwaltskanzleien in der Beratung und Vertretung gegen Banken und Sparkassen. Mit über 20 Jahren Berufserfahrung und spezialisiertem Fachwissen im Bank- und Kapitalmarktrecht sowie im Handels- und Gesellschaftsrecht steht Rechtsanwalt Fachanwalt Eser den betroffenen Anlegern zur Seite, um ihre Ansprüche durchzusetzen und ihre finanziellen Verluste zu minimieren.
Hintergrund der Abwertung
Der Immobilienfonds UniImmo: Wohnen ZBI, verwaltet von Union Investment, investiert primär in Wohnimmobilien und wurde aufgrund einer Sonderbewertung um über 860 Millionen Euro abgewertet. Diese Abwertung ist vor allem auf die gestiegenen Baukosten und die hohen Zinsen zurückzuführen, welche den Immobilienmarkt unter Druck setzen. Im Gegensatz zu Gewerbeimmobilienfonds, die durch indexierte Mietverträge stabilere Erträge generieren, sind Wohnimmobilienfonds besonders anfällig für solche Schwankungen. Diese Marktentwicklung führte zu einem Wertverlust von mehr als 17 % und senkte den Rücknahmepreis der Fondsanteile erheblich.
Mögliche Folgen für Anleger
Für die Anleger bedeutet dies, dass der Wert ihrer Anteile deutlich gesunken ist, was zu erheblichen Verlusten führt. Zudem könnten die jährlichen Ausschüttungen reduziert werden, was sich auf die regelmäßigen Erträge auswirkt. In Anbetracht der Wertverluste könnten viele Anleger versucht sein, ihre Anteile zu verkaufen, was weiteren Druck auf den Fonds und möglicherweise zusätzliche Abwertungen zur Folge hätte. Außerdem besteht das Risiko, dass bei einer massiven Kündigungswelle der Fonds geschlossen wird. Betroffene Anleger müssen in diesem Fall mit einer Rückzahlungsfrist von 12 Monaten rechnen, ohne Gewissheit über den zukünftigen Rücknahmepreis.
Rechtliche Schritte für geschädigte Anleger des UniImmo: Wohnen ZBI
Für alle betroffenen Anleger bietet die Kanzlei ESER LAW eine kostenlose Erstbewertung an. Wir informieren über die Hintergründe der Fondsabwertung, rechtliche Schritte und die Möglichkeiten zur Bündelung der Interessen der Anleger.
Schadensersatzansprüche gegen Banken – Rückabwicklung der Fondsbeteiligung
Viele Volks- und Raiffeisenbanken haben sicherheitsorientierten Anlegern Anteile an offenen Immobilienfonds empfohlen, ohne sie hinreichend über die Risiken aufzuklären. Diese Falschberatung führt nun dazu, dass betroffene Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen können. Unsere Kanzlei prüft im Rahmen von Einzelfällen, ob eine unzureichende Risikoaufklärung oder fehlerhafte Beratung stattgefunden hat. Sollte dies der Fall sein, können Anleger rückwirkend so gestellt werden, als wären sie nie dem Fonds beigetreten. Eine Rückabwicklung der Fondsbeteiligung ist selbst dann möglich, wenn die Anteile bereits gekündigt wurden.
Kernpunkte der Vorwürfe:
Unzureichende Aufklärung über Verlustrisiken: Banken sollen Anlegern, die primär an sicheren Anlagen interessiert waren, den UniImmo: Wohnen ZBI als risikoarme und stabile Anlage verkauft haben, ohne sie über die Möglichkeit von Wertverlusten aufzuklären. Die aktuellen Abwertungen des Fonds um mehr als 16 % zeigen, dass diese Risiken erheblich sind und Anleger mit einem deutlichen Verlust konfrontiert wurden.
Falsche Beratung nach der Zinswende: Die Zinswende, die zu steigenden Zinsen und einer Verteuerung von Krediten führte, stellte eine besondere Herausforderung für den Immobilienmarkt dar. Immobilienfonds, die stark kreditfinanziert sind, litten unter diesen Entwicklungen. Dennoch sollen die Banken den Fonds weiterhin als sichere Anlageform empfohlen haben, obwohl die Risiken durch die veränderte Marktlage bereits erkennbar waren.
Verschweigen von Provisionen: In vielen Fällen wird den Banken zudem vorgeworfen, dass sie ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen, insbesondere Provisionen für die Vermittlung des Fonds, nicht offengelegt haben. Dies stellt eine Verletzung der Beratungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz dar.
Fehlende Risikoeinschätzung für sicherheitsorientierte Anleger: Viele der betroffenen Anleger haben eine eher konservative Anlagestrategie verfolgt und erwarteten, dass die von der Bank empfohlenen Produkte ihren niedrigen Risikoprofilen entsprechen. Die Banken hätten in solchen Fällen von einer Empfehlung des UniImmo: Wohnen ZBI absehen müssen, da dieser Fonds aufgrund seiner Struktur und des Markteinflusses nicht den Erwartungen von sicherheitsorientierten Anlegern entsprach.
Ziel der Klagen:
Die betroffenen Anleger möchten Schadensersatzansprüche gegen die Banken geltend machen. Im Erfolgsfall würden sie so gestellt werden, als hätten sie nie in den Fonds investiert, und könnten die Rückabwicklung der Fondsbeteiligung verlangen. Dies könnte bedeuten, dass sie ihre investierten Gelder zurückerhalten und die Verluste, die durch die Abwertung des Fonds entstanden sind, ausgeglichen werden.
Die Kanzlei Eser Rechtsanwälte unterstützt betroffene Anleger dabei, ihre Ansprüche zu prüfen und Schadensersatzforderungen durchzusetzen.
Gerichtsurteile bekräftigen Rechte der Anleger:
Mehrere Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie obergerichtliche Entscheidungen haben die Haftung von Banken bei Falschberatung klar geregelt. Im Fokus stehen dabei unzureichende Risikoaufklärung und das Verschweigen von Provisionen, sogenannte „Kick-backs“, bei der Empfehlung von offenen Immobilienfonds.
Diese Entscheidungen bieten nun auch betroffenen Anlegern des offenen Immobilienfonds UniImmo: Wohnen ZBI, der kürzlich um mehr als 860 Millionen Euro abgewertet wurde, eine starke Grundlage für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.
1. BGH-Urteil vom 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12)
Der BGH stellte in diesem Urteil klar, dass Banken verpflichtet sind, ihre Kunden vollständig über die Risiken von Anlagen in offenen Immobilienfonds zu informieren. In diesem Fall wurde die Bank zur Rückabwicklung der Anlage verurteilt, weil sie den Anleger nicht ausreichend über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme aufgeklärt hatte. Dies stärkt die Position von Anlegern, die ebenfalls von unzureichender Risikoaufklärung betroffen sind.
2. BGH-Urteil vom 20. Januar 2009 (Az. XI ZR 510/07)
Hier entschied der BGH, dass Banken die Pflicht haben, ihre Kunden über erhaltene Provisionen (Kick-backs) aufzuklären. Das Verschweigen dieser Rückvergütungen führte zur Haftung der Bank und Schadensersatzansprüchen der Anleger. Dies ist ein entscheidender Aspekt auch für die Anleger des UniImmo: Wohnen ZBI, die möglicherweise über Provisionen im Unklaren gelassen wurden.
3. BGH-Urteil vom 6. Februar 2018 (Az. XI ZR 255/16)
In einem weiteren richtungsweisenden Urteil entschied der BGH, dass Banken offene Immobilienfonds nicht als sichere Anlageform bewerben dürfen, wenn sie die Risiken, insbesondere das Risiko der Fonds-Schließung, nicht vollständig darlegen. Anleger, die eine solche Falschberatung nachweisen können, haben Anspruch auf vollständigen Schadensersatz.
4. OLG München, Urteil vom 17. Dezember 2019 (Az. 5 U 4847/18)
Das Oberlandesgericht München sprach einem Anleger Schadensersatz zu, weil die Bank ihn nicht über das Schließungsrisiko und die Aussetzung der Anteilsrücknahme informiert hatte. Diese Entscheidung untermauert, dass Banken umfassend über alle Anlagerisiken aufklären müssen – eine Verpflichtung, die auch im Fall des UniImmo: Wohnen ZBI von Bedeutung ist.
Chancen für betroffene Anleger des Uni Immo Wohnen ZBI
Rechtsanwalt Fachanwalt Eser, Spezialist im Bank- und Kapitalmarktrecht mit über 20 Jahren Erfahrung, weist darauf hin, dass diese Urteile eine starke rechtliche Grundlage für Anleger bieten, die beim Uni Immo Wohnen ZBI durch unzureichende Aufklärung und Falschberatung Verluste erlitten haben. „Betroffene Anleger sollten jetzt handeln und ihre Schadensersatzansprüche prüfen lassen. Die Rechtsprechung zeigt klar, dass Banken zur umfassenden Risikoaufklärung verpflichtet sind – ein Verstoß gegen diese Pflichten kann erhebliche finanzielle Entschädigungen zur Folge haben“, so Rechtsanwalt Eser.
Kontakt für betroffene Anleger
Wir empfehlen, frühzeitig rechtliche Schritte zu prüfen, um die Verjährung von Ansprüchen zu verhindern.
Für Rückfragen:
Kanzlei Eser Rechtsanwälte
Lange Straße 51, 70174 Stuttgart
Telefon: +49 (0) 711 217 235-0
E-Mail: info@eser-law.de
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