Schadensersatzansprüche wegen Nichtablieferung eines Testaments

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Das OLG Hamburg hat mit seinem Urteil vom 09.09.2021 (Az. 2 U 9/21) entschieden, dass die Ablieferungspflicht für Testamente gemäß § 2259 BGB ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Nachlassbeteiligten. Damit kann ein Schadensersatzanspruch bestehen. 


Abzuliefern sind ältere Testamente auch dann, wenn die in ihnen festgelegte Erbfolge von derjenigen in dem zeitlich jüngsten Testament nicht abweicht. In Allerdings kann es in solchen Fällen u.U. an einem Verschulden der ablieferungspflichtigen Person fehlen.


Die Parteien haben um Schadensersatzansprüche anlässlich eines Erbfalls gestritten.


Die Klägerin war die Tochter des Erblassers aus erster Ehe, die Beklagte seine zweite Ehefrau. Der Erblasser hinterließ insgesamt drei Testamente. Es handelte sich um zwei handschriftliche Testamente aus dem Jahr 2006 und 2008 sowie ein in amtliche Verwahrung gegebenes notarielles Testament aus dem Jahr 2012. Alle Testamente weisen die Beklagte letztlich als Alleinerbin aus.


Die beiden handschriftlichen Testamente aus 2006 und 2008 bewahrte die Beklagte seit etwa Ende 2015/Anfang 2016 bei sich auf, nach dem sie sie anlässlich des Ausräumens der ehemaligen Wohnung des Erblassers in seinen Unterlagen aufgefunden hatte.


Nach dem Tode des Erblassers eröffnete das Nachlassgericht das notarielle Testament am 27.9.2018. Die Eröffnungsniederschrift ging der in Kanada wohnende Klägerin am 28.11.2018 zu.


Die Klägerin machte unter Berufung auf ihre Enterbung in diesem Testament in der Folgezeit Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagte geltend, die diese im April 2019 letztlich auch teilweise erfüllte. Hinsichtlich der Pflichtteilsansprüche ist ein Verfahren vor dem Landgericht Hamburg rechtshängig.


Parallel zu den Verhandlungen über einen etwaigen Pflichtteilsanspruch holte die Klägerin ärztliche Auskünfte und Unterlagen über den Gesundheitszustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des letzten Testaments am 22.2.2012 ein. Hiervon erhielt die Beklagte Kenntnis.


Sie befürchtete, dass die Klägerin behaupten könnte, das Testament aus 2012 sei unwirksam und übergab daher ihrem damaligen Rechtsanwalt die beiden älteren Testamente aus 2006 und 2008.


Parallel hierzu begab sich die Klägerin nach Deutschland und ließ am 29.6.2019 einen notariellen Erbscheinsantrag in Hamburg beurkunden, mit dem sie tatsächlich unter Berufung auf die Unwirksamkeit des Testaments aus 2012 die Ausstellung eines Erbscheins als Miterbin neben der Beklagten zu ½ beantragte.


Das beurkundende Notariat reichte diesen Erbscheinsantrag am 12.7.2019 beim Nachlassgericht ein.


Anlässlich eines Besprechungstermins der Beklagten mit ihrem Rechtsanwalt übergab dieser die Testamente mit dem Hinweis zurück, dass sie diese beim Nachlassgericht einreichen müsse.


Das Nachlassgericht eröffnete dann die weiteren Testamente am 12.8.2019.


Zeitgleich legitimierte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zum nachlassgerichtlichen Verfahren. Die Klägerin erhielt die beiden weiteren Testamente übersandt. Sie erkannte, dass ihr Erbscheinsantrag im Ergebnis keinen Erfolg haben würde und nahm diesen am 6.9.2019 zurück.


Die Klägerin macht mit ihrer Klage erstinstanzlich Schadensersatz gegen die Beklagte in Höhe von insgesamt 11.773,44 € gelten. Diese Summe setzt sich aus Flugkosten, Rechtsanwaltskosten für die Vertretung im Erbscheinsverfahren, Notarkosten für die Beurkundung des Erbscheinantrages und Gerichtskosten für das Erbscheinverfahren zusammen.


Die Klägerin behauptete, die Beklagte habe die Testamente aus 2006 und 2008 allein deswegen nicht zeitnah beim Nachlassgericht eingereicht, weil diese Angaben zur Zusammensetzung und damit mittelbar dem Wert des Nachlasses enthielten. Da die Klägerin nach dem Tode Pflichtteilsansprüche geltend gemacht habe und nach § 2314 BGB Auskunft von der Beklagten verlangt habe, habe sich die Beklagte was den Nachlass betrifft offenbar bedeckt halten wollen. Das Testament aus 2012 sei unwirksam, weil der Erblasser zu diesem Zeitpunkt demenzbedingt testierunfähig gewesen sei.


Die Klägerin meinte weiter, die Beklagte habe gegen ihre Ablieferungspflicht nach § 2259 BGB schuldhaft verstoßen. § 2259 BGB sei ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, weshalb die Beklagte ihr gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sei. Sie habe ihr die Kosten zu erstatten, die deswegen entstanden seien, weil sie - die Klägerin - in Unkenntnis von der Existenz der beiden weiteren Testamente aus 2006 und 2008 einen im Ergebnis unnützen Erbscheinsantrag gestellt habe. Hätte die Beklagte die Testamente unverzüglich nach dem Tode des Erblassers eingereicht, hätte die Klägerin nie einen Erbscheinantrag gestellt. Mindestens ab dem 16.6.2019 habe die Beklagte auch positive Kenntnis von der Ablieferungspflicht gehabt, denn zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin die beiden Testamente ihrem damaligen Rechtsanwalt übergeben. Dieser habe die Ablieferungspflicht des § 2259 BGB - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - gekannt. Sein diesbezügliches Wissen müsse sich die Beklagte gem. § 166 BGB wie eigenes Wissen zurechnen lassen. Jedenfalls habe der damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Testamente innerhalb einer Woche nach Übergabe einreichen müssen, also spätestens bis zum 21.6.2019 und damit noch vor Einreichung des Erbscheinantrages.


Die Beklagte hatte hingegen erstinstanzlich vorgetragen, vor der Besprechung mit ihrem damaligen Rechtsanwalt am 7.8.2019 keine Kenntnis von der Ablieferungspflicht der beiden Testamente aus 2006 und 2008 gehabt zu haben. Nachdem sie von ihrem damaligen Rechtsanwalt aufgefordert worden sei, die Testamente beim Nachlassgericht einzureichen, habe sie dies sofort getan. Ihr könne daher wegen der Nichtablieferung kein Vorwurf gemacht werden.


Ergänzend war die Beklagte der Auffassung, die Klägerin verstoße mit ihrem Vorgehen gegen Treu und Glauben, nachdem sie zunächst Pflichtteilsansprüche geltend gemacht habe, um dann später einen Erbschein zu beantragen. Die Beklagte hätte in Kenntnis dieser Absicht die Testamente aus 2006 und 2008 sofort übergeben. Die Stellung des Erbscheinantrages wäre dann unterblieben.


Die geltend gemachten Schadenspositionen wurden im Weiteren auch in der Höhe angegriffen.


Das Landgericht Hamburg hatte erstinstanzlich der Klage in Höhe von 1.717,25 € stattgegeben. Im Übrigen wurde die Klage zurückgewiesen.


Das Landgericht Hamburg ging ebenso wie die Klägerin davon aus, dass die Beklagte mit der Nichtablieferung der Testamente aus 2006 und 2008 gegen § 2259 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB verstoßen habe, sie aber kein Verschulden treffe. Einem im Erbrecht nicht bewanderten Laien wie der Beklagten sei die Ablieferungspflicht des § 2259 BGB nicht bekannt.


Der Beklagten sei auch kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass mit dem beim Nachlassgericht eingereichten letzten notariellen Testament aus 2012 die Erbfolge ausreichend geklärt gewesen sei, so dass es auf die Testamente 2006 und 2008 nicht mehr ankomme.


Die Beklagte müsse sich aber das Wissen ihres ehemaligen Prozessbevollmächtigten nach § 166 BGB zurechnen lassen.


Mit dem Eingang der Testamente bei ihrem damaligen anwaltlichen Vertreter am 17.6.2019 sei der Beklagten dessen Wissen über die Ablieferungspflicht zuzurechnen. Der ab diesem Zeitpunkt einsetzende schuldhafte Verstoß gegen § 2259 BGB sei aber nicht ursächlich für die geltend gemachten Flugkosten und Rechtsanwaltsgebühren gewesen, denn die Flugkosten seien schon im Mai entstanden und die anwaltliche Prüfung, ob das Testament aus 2012 wirksam sei, sei ebenfalls vor dem 17.6.2019 abgeschlossen gewesen.


Zu erstatten seien daher lediglich die Notar- und Gerichtsgebühren, allerdings nur nach einem geringeren Nachlasswert.


Gegen dieses der Beklagten am 15.2.2021 zugestellte Urteil hat die Nebenintervenientin - die Rechtsanwaltskanzlei - am 24.2.2021 für die Beklagte Berufung eingelegt.


Im Berufungsverfahren hat das OLG Hamburg nunmehr entschieden, das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.


Nach Ansicht des OLG Hamburg steht der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 iVm § 2259 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Zwar handelt es sich bei der in § 2259 BGB geregelten Ablieferungspflicht um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (1.), gegen dieses Schutzgesetz hat die Beklagte auch verstoßen (2.), sie trifft an diesem Verstoß aber kein Verschulden (3.).


1. § 2259 Abs. 1 BGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Danach ist der Besitzer eines Testamentes dazu verpflichtet, es unverzüglich (vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) nachdem er vom Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern. Die Bestimmung dient der Erhaltung und Sicherstellung nicht amtlich verwahrter Verfügungen von Todes wegen und somit der Umsetzung des letzten Willens des Verstorbenen sowie der Vorbereitung deren Eröffnung. Sie liegt im öffentlichen Interesse und in dem der Nachlassbeteiligten und dient damit bestimmungsgemäß auch dem Schutz von Individualinteressen.


2. Nach Ansicht des OLG Hamburg verstieß die Beklagte auch gegen dieses Schutzgesetz. Unstreitig war die Beklagte im Besitz der beiden handschriftlichen Testamente. Sie lieferte die Testamente auch nicht unverzüglich, sondern erst rund elf Monate nach dem Tode des Erblassers beim Nachlassgericht ab. Voraussetzung des § 2259 Abs. 1 BGB ist nicht, dass sich die abzuliefernden Testamente hinsichtlich der in ihnen enthaltenen Erbfolge inhaltlich voneinander abweichen. Weder dem Wortlaut noch dem Schutzzweck der Norm lässt sich eine solche Einschränkung entnehmen. Gerade der entschiedene Fall belegt, dass auch hinsichtlich der Erbfolge identische Testamente Einfluss auf den Gang des nachlassgerichtlichen Verfahrens haben können. Sie können daher zu einer Veränderung des Verhaltens bzw. der Auffassung der an der Nachlassauseinandersetzung Beteiligten führen und letztlich auch und insbesondere für die Auslegung des letzten Willens des Erblassers von Bedeutung sein. Zudem waren die Testament aufgrund von Vermächtnisregelungen inhaltlich nicht vollständig identisch.


3. Nach Ansicht des OLG Hamburg wurde die aus § 2259 Abs. 1 BGB folgende Ablieferungspflicht nicht schuldhaft verletzt. Die Beklagte trifft insbesondere kein eigenes Verschulden. Auch eine Wissens- oder Verschuldenszurechnung scheidet vorliegend aus. Verschulden im Sinne von § 823 Abs. 2 S. 2 BGB setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus, vgl. § 276 Abs. 1 BGB; § 2259 Abs. 1 BGB selbst stellt keine Verschuldensanforderungen.


Eine vorsätzliche Verletzung der Ablieferungspflicht lag im entschiedenen Fall nicht vor. Zwar behauptet die Klägerin, die Beklagte habe die Testamente deswegen nicht sofort eingereicht, weil sie sich hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses habe bedeckt halten wollen. Hierin liegt denklogisch auch die Behauptung, die Beklagte habe von ihrer grundsätzlichen Ablieferungspflicht Kenntnis gehabt, diese nur nicht erfüllen wollen. Die insoweit beweispflichtige Klägerin hat aber eine solche positive Kenntnis der Beklagten nicht beweisen können.


Der Senat hat aufgrund einer persönlichen Anhörung der Beklagte gem. § 141 ZPO die Erkenntnis gewonnen, dass die Beklagte der Einschätzung unterlag, dass es auf die beiden Testamente aus 2006 und 2008 nicht ankäme, weil dem Nachlassgericht das hinsichtlich der Erbfolge gleichlautende notarielle Testament aus 2021 vorgelegen habe. Daraus folgt aber gerade, dass die Beklagte keine Kenntnis von der Ablieferungspflicht hatte.


Auch sonst sind keine Umstände vorgetragen oder für den Senat ersichtlich, dass die Beklagte entgegen ihren Angaben in der persönlichen Anhörung positive Kenntnis von der Ablieferungspflicht hatte. Der Umstand, dass sie die beiden Testamente aus 2006 und 2008 später tatsächlich und von sich aus zunächst bei ihrem damaligen Anwalt und dann auf dessen Rat hin beim Nachlassgericht ablieferte, belegt eine solche Kenntnis nicht. Denn nach den insoweit glaubhaften Ausführungen der Beklagten im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung war Grund für die Ablieferung der Testamente an ihren Anwalt lediglich, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt den (zutreffenden) Verdacht hegte, die Klägerin könnte die Wirksamkeit des Testaments aus 2012 anzweifeln.


Der Beklagten war auch kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Der Beklagten kann kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie die Ablieferungspflicht nicht kannte. Der Umstand, eine Verhaltenspflicht aus einer privatrechtlichen Norm nicht zu kennen, würde anderenfalls stets zu einem Fahrlässigkeitsvorwurf führen und damit im Ergebnis verlangen, dass jeder Bürger alle Normen mit Schutznormcharakter stets kennen müsste, was die Sorgfaltsanforderungen deutlich überspannen würde.


Die Beklagte hatte ihre Sorgfaltspflicht auch nicht dadurch verletzt, dass sie sich nach dem Tode ihres Ehemannes nicht zeitnah Rechtsrat eingeholt hat, wie mit den handschriftlichen Testamenten aus 2006 und 2009 umzugehen sei. Denn das Bestehen einer solchen Erkundigungspflicht setzt voraus, dass überhaupt eine Erkennbarkeit des Gefahreneintritts im tatsächlichen Sinne vorliegt. Erst bei einer Erkennbarkeit der Ablieferungspflicht wäre ggfs. Rechtsrat einzuholen.


Vorliegend fehlte es an einer Erkennbarkeit. So mussten sich der Beklagte nicht Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments aus 2012 aufdrängen, auch nicht aufgrund der Krankengeschichte des Erblassers. Zumal der Erblasser dieses Testament vor einem Notar errichtete und damit jedenfalls aus Sicht eines Rechtsunkundigen davon ausgegangen werden konnte, dass ein Notar nur wirksame Testamente errichten würde.


Auch konnte die Beklagte nicht vermuten, dass Dritten - insbesondere der Klägerin - ein Schaden in Form vergeblicher Aufwendungen für die Geltendmachung einer Erbenstellung im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens erwachsen könnten. Die Klägerin hatte sich zunächst auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen beschränkt, schien sich also mit ihrer Enterbung abgefunden zu haben. Dass dies nicht der Fall gewesen ist, erfuhr die Beklagte nach ihren insoweit nicht streitigen Angaben in ihrer Anhörung erst durch Anrufe zweier Ärzte, die sie über die Anforderung von Patientenunterlagen des Erblassers seitens der Klägerin informierten. Bis zu diesem Zeitpunkt handelte die Beklagte deshalb mangels Erkennbarkeit eines möglichen Schadenseintritts durch die Nichtablieferung der älteren Testamente nicht fahrlässig. Gleiches gilt für den nachfolgenden Zeitraum, da sich die Klägerin sodann unverzüglich um Klärung der rechtlichen Lage durch Einholung von Rechtsrat bemühte.


Nicht zugerechnet werden kann auch das Wissen der Rechtsanwälte über die Ablieferungspflicht gemäß § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet werden. Vorliegend steht die Frage einer schuldhaften Nichtablieferung im Raum, nicht die Wissenszurechnung bei Willenserklärungen. Auch eine analoge Anwendung der Norm kommt nicht in Betracht.


Der Klägerin steht auch aus anderen Rechtsgründen kein Anspruch auf Schadensersatz zu.


Da es an einem Verschulden fehlte, stand der Klägerin nach Auffassung des OLG Hamburg schon dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, so dass sich weitere Ausführungen zur Schadenshöhe erübrigen.


Auch wenn im vorliegenden Fall ein Schadensersatzanspruch verneint wurde, kann die Nichtablieferung zu Schadensersatzansprüchen führen. Haben Sie Fragen zur ablieferung von Testamenten? Oder Fragen zum Erbrecht? Gerne beraten wir Sie und vertreten Ihre Interessen.


Jörg Schwede


Rechtsanwalt 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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