Schadensfreiheitsrabatt vom Ehepartner bei Scheidung verlangen?
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Streitgegenstand im Rahmen einer Scheidung kann auch der Schadensfreiheitsrabatt sein. Den bekommt jedoch nicht automatisch derjenige Ehepartner, der das Fahrzeug versichert hat.
Schadensfreiheitsrabatt ist persönliche Leistung
Ein Schadensfreiheitsrabatt ist Folge einer über lange Jahre nicht in Anspruch genommenen Versicherung. Regelmäßig ist er das Ergebnis einer persönlichen Leistung in Form eines langjährigen, unfallfreien Fahrens. Der der den Rabatt erfahren hat, ist dabei nicht immer der Versicherungsnehmer. In einem vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschiedenen Fall beanspruchte die Ex-Frau den Schadensfreiheitsrabatt. Sie sei im Laufe der Ehe vorwiegend mit dem von ihrem Ex-Mann versicherten Auto gefahren. Der habe, wenn er mobil war, sein Wohnmobil genutzt. Dass der Mann damit aber regelmäßig zur Arbeit und zum Einkaufen unterwegs war, wollten die Richter der Frau aber nicht abkaufen.
Zuordnung nur bei nahezu hundertprozentiger Nutzung
Grundsätzlich ist eine Zuordnung des Schadensfreiheitsrabatts aber möglich. Damit ein Ehepartner den Schadensfreiheitsrabatt für sich beanspruchen kann, muss er eine fast vollständige Alleinnutzung nachweisen. Auch eine nur geringe Nutzung durch den jeweils anderen, genügt nicht. Die von der Frau im Fall genannte Eigennutzung des Pkw von 90 Prozent reichte nicht. Auf Zeiten nach der Trennung kommt es dabei zudem nicht an. Das gilt erst recht für die Zeit nach der Scheidung. In den meisten Fällen steht der Schadensfreiheitsrabatt bei der Scheidung daher dem zu, der die Kfz-Versicherung abgeschlossen hat. Einen generellen Anspruch hat ein versicherungsnehmender Ex-Partners allerdings nicht.
(OLG Hamm, Beschluss v. 13.04.2011, Az.: II-8 WF 105/11)
(GUE)
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