Schäden beim Entladen eines LKW sind versichert

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Kraftfahrhaftpflichtversicherungen haben Schäden, die beim Betrieb eines Fahrzeugs gemäß § 7 StVG entstehen, zu erstatten. Rechtliche Probleme können sich daraus ergeben, was unter dem Betrieb des Fahrzeugs zu verstehen ist. Der Betrieb des Fahrzeugs beginnt und endet nicht mit dem Starten oder Abschalten des Motors.

Wird beim Entladen von Weißsteinkalk aus einem Silofahrzeug mittels einer Pumpe durch fehlerhafte Verbringung in eine Streusalzsilo ein Schaden verursacht ist dieser von der Versicherung des Fahrzeugs umfasst (OLG München, Urteil vom 23.2.2023 - 25 U 3191/21).

Die Versicherung hatte argumentiert, dass der Unfall nicht bei dem Betrieb des Fahrzeugs, nämlich einem Fehler bei der Bedienung entstanden sei, sondern auf einer fehlerhaften Entscheidung des Fahrers beruhe.

Das Oberlandesgericht München sah dies anders. Unter Bezugnahme auf den Bundesgerichtshof sei ein Schden, welcher durch die Betätigung der Beladungseinrichtung und Entladungseinrichtung eines Sonderfahrzeugs verursacht worden ist, dem Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne von § 10 AKB a.F. zuzurechnen (BGHZ 75, 45).

Das Entladen mit einer Pumpe wird dem Gebrauch des Fahrzeugs unabhängig davon, ob diese vom Motor des Kraftfahrzeug angetrieben wird, zugerechnet, solange der Druck der Pumpe noch auf das abzufüllende Öl einwirkt. Dieses Risiko hat die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und nicht etwa die Betriebshaftpflichtversicherung abzudecken ( (OLG München, Urteil vom 23.2.2023 - 25 U 3191/21).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Verkehrsunfallrecht, Fahrerlaubnisrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht spezialisiert. Eine kostenfreie Ersteinschätzung per Telefon oder E-Mail ist möglich.

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