Schädiger trägt Werkstattrisiko – Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen bei der Reparatur sind erstattungsfähig
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Nach einem aktuellen Urteil des AG München vom 16.11.2021 – Az. 322 C 13216/21 – kam es im Rahmen einer Unfallregulierung nicht darauf an, ob es bei der streitigen Rechnungsposition „Covid-19 Schutzmaßnahme inkl. Material“ um eine erforderliche Reparaturmaßnahme handelte oder nicht, da der Schädiger grundsätzlich das Werkstattrisiko zu tragen habe.
Die für die Corona-Schutzmaßnahmen angefallenen Kosten waren daher seitens des Schädigers zu ersetzen. Es wurde keine weitere Beweisaufnahme zur Erforderlichkeit der streitigen Position veranlasst.
Zur Begründung führte das AG München aus, dass die seitens des Geschädigten beauftragten Reparaturwerkstätten keine Erfüllungsgehilfen des Geschädigten i.S.d. § 278 BGB darstellen. Aufgrund der begrenzten Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten erstrecke sich die Ersatzpflicht in aller Regel auch auf eventuelle Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch Fehler der Reparaturwerkstatt entstehen.
Die Desinfektionskosten waren im vorliegenden Fall zudem nicht erkennbar überhöht.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aufgrund der Tatsache, dass die Geschädigte einen Teil der Werkstattrechnung noch nicht bezahlt hatte. Dies, da dem Geschädigten auch bei Ansatz überhöhter Arbeitszeit- oder Materialkosten seitens des Schädigers nicht entgegengehalten werden kann, selbst Einwände gegenüber der Werkstatt geltend zu machen zu müssen. Die Geschädigte musste vorliegend jederzeit mit einer Geltendmachung des gekürzten Betrages durch die Werkstatt rechnen.
Auch die Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten bei noch nicht beglichener Honorarrechnung (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2018, Az. VI ZR 185/16), nämlich dass einer unbeglichenen Gutachterrechnung im Falle einer Zession keine Indizwirkung zukommt, sei auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar. Es sollte vorliegend eine Reparatur gemäß eingeholtem Sachverständigengutachten erfolgen. Aus Sicht der Geschädigten stellt der Rechnungsbetrag daher denjenigen Aufwand dar, welcher für die Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderlich war.
Der Schädiger könne sich auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 255 BGB berufen, nachdem die Geschädigte mehrfach die Abtretung ihrer etwaigen Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt angeboten hatte.
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