Rückholung aus dem Home Office stellt Versetzung dar!
- 1 Minuten Lesezeit
Laut einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 20.10.2021 (Az. 7 ABR 34/20) stellt der Widerruf einer Vereinbarung , nach welchem der Arbeitnehmer ganz überwiegend zu Hause tätig sein konnte, eine mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne des §§ 95 III, 99 I BetrVG dar.
Bei einer Versetzung handelt es sich gem. § 95 III BetrVG um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs , die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Hierbei fällt dem Betriebsrat in Betrieben mit über 20 Mitarbeiters ein Mitbestimmungsrecht zu.
Im hier streitigen Fall war die die Möglichkeit eines Widerrufs der Vereinbarung zum Home Office durch den Arbeitgeber im Arbeitsvertrag sowie auch im einschlägigen Tarifvertrag geregelt worden.
Der Betriebsrat verweigerte jedoch die Zustimmung zu dieser Maßnahme unter Berufung auf §§ 99 Abs. 2 Nr.1 und Nr.4 BetrVG.
Im Rahmen des folgenden Gerichtsverfahrens über 3 Instanzen unterlag die Arbeitnehmerin zwar (die Zustimmung wurde seitens des Gerichts ersetzt) , das BAG stellte jedoch ausdrücklich fest, dass es sich bei einer dauerhaften Rückholung aus dem Home Office grundsätzlich um eine mitbestimmungs-pflichtige Versetzung im Sinne des §§ 95 III, 99 I BetrVG handelt.
Das Klageverfahren scheiterte letztlich daran, dass die Arbeitgeberin plausible Gründe für die Maßnahme belegen konnte, so dass ein Widerspruchsrecht des Betriebsrats nicht anerkannt wurde.
Artikel teilen: