Kündigung aufgrund beleidigenden Äußerungen in Chatgruppe zulässig?

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Im streitigen Fall hatte der Kläger in einer privaten Chatgruppe, die aus diesem und 6 weiteren befreundeten und bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmern  bestand, schwere beleidigende, sexistische und rassistische  zur Gewalt aufstachelnde  Äußerungen abgegeben. Ein Gruppenmitglied gab den Chat-Verlauf weiter, so dass  die Beklagte hiervon erfuhr. Diese kündigte  das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich.

Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsgericht Hannover sowie das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gaben der Klage statt. Es habe sich um vertrauliche Kommunikation gehandelt, welche verfassungsrechtlichen  Schutz   genieße und dem Schutz der Ehre der durch die Äußerung betroffenen Person vorgehe. Es läge daher kein wichtiger (Kündigungs-)Grund i. S. d. § 626  I BGB vor.

Das BAG sah dies anders: Eine Vertraulichkeitserwartung sei nur in dem Fall berechtigt, dass die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können.

Dies hänge von der Gruppengröße, dem Inhalt der Nachrichten sowie der personellen Zusammensetzung ab. Bei beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen bedürfe es einer besonderen Darlegung , warum der Kläger im vorliegenden Fall die berechtigte Erwartung haben durfte, dass der Inhalt der Nachrichten von den Gruppenmitgliedern an keine Dritten weitergegeben wird. Dies u.a. im Hinblick auf die Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung angelegten Mediums, der nachträglichen Aufnahme eines ehemaligen Arbeitnehmers in die Gruppe sowie der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder.

Zur Klärung dieser Frage hob das BAG das Berufungsurteil auf und verwies die Angelegenheit an das Landesarbeitsgericht zurück.

Es liegt hier noch keine rechtskräftige Entscheidung vor.

BAG, Urteil vom 24.08.2023, 2 AZR 17/23


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