Schärfere Corona-Regeln am Arbeitsplatz: 3 G, Testnachweispflicht für Ungeimpfte, kein Lohn, Home Office-Pflicht

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Schärfere Corona-Regeln am Arbeitsplatz für Arbeitnehmer und Arbeitgeber: 3 G, Testnachweispflicht für Ungeimpfte, kein Lohn, Abmahnung u. Kündigung, Home Office-Pflicht

3-G am Arbeitsplatz:

Ab kommendem Mittwoch (24.11.2021) gilt 3G am Arbeitsplatz. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer vor Betreten des Betriebes bzw. des Arbeitsplatzes ihrem Arbeitgeber nachweisen müssen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Wenn ein Arbeitnehmer also nicht genesen ist und sich auch nicht impfen lassen will, muss er ab sofort täglich einen negativen Corona-Test nachweisen. Weigert sich ein Arbeitnehmer, darf er den Betrieb nicht betreten. Da er dann seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, hat er auch keinen Lohnanspruch. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, das vereinbarte Gehalt zu zahlen. Auch eine Abmahnung durch den Arbeitgeber und sogar eine Kündigung sind in diesem Fall denkbar.

Testangebot und Kosten für Testnachweise:

Grundsätzlich haben sich die Mitarbeiter selbst um den Testnachweis zu kümmern. Der Arbeitgeber muss also den Test nicht anbieten und auch nicht die Kosten für den Test tragen. Es gilt somit nicht die sonst übliche Regelung, dass der Arbeitgeber die Kosten des Arbeitsschutzes zu tragen hat. Es gelten aber die allgemeinen Regelugen zu den Testangeboten, also zu den kostenfreien Bürgertests und den vorgeschriebenen Testangeboten der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann also den allgemeinen Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Antigen-Schnelltest pro Woche, der unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus gilt, nutzen. Zudem muss der Arbeitgeber zweimal pro Kalenderwoche einen kostenlosen zertifizierten Test anbieten. Für die restlichen Arbeitstage muss der Arbeitnehmer die täglichen Tests selbst bezahlen. Im Endeffekt werden also die Kosten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Der Test ist zudem außerhalb der Arbeitszeit zu machen.

Kontrollpflicht aber kein Auskunftsanspruch des Arbeitgebers über Impfstatus:

Arbeitgeber müssen bei Arbeitnehmern, die nicht geimpft oder genesen sind, die Tests täglich prüfen und die Nachweiskontrollen regelmäßig dokumentieren. Stichproben bei einzelnen Arbeitnehmern reichen nicht. Bei Geimpften und Genesenen reicht dagegen die einmalige Kontrolle des Impfnachweises bzw. Genesenennachweises aus. Arbeitgeber haben aber dennoch grundsätzlich keinen Auskunftsanspruch gegenüber ihren Arbeitnehmern in Bezug auf den Impfstatus. Wer nicht mitteilen will, ob er geimpft ist oder nicht, kann dies durch Vorlage eines tagesaktuellen Tests umgehen.

Größere Arbeitgeber haben teilweise schon die Firmenausweise bzw. Werksausweise sperren lassen und veranlasst, dass sie nur durch einen Impf- oder Genesenen-Nachweis bzw. einen negativen Test wieder freigeschaltet werden können.

Folgen bei Verstoß:

Wird gegen 3 G verstoßen, drohen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach dem Infektionsschutzgesetz hohe Bußgelder von jeweils bis zu 25.000 Euro.

Zugelassene Corona-Tests:

Ein Schnelltest genügt, ein – teurerer – PCR-Test ist nicht nötig. Es muss sich um einen zertifizierten Test handeln, zu Hause durchgeführte Selbsttests sind dagegen nicht ausreichend. Der Test muss tagesaktuell sein (maximal 24 Stunden alt), ein PCR-Test darf maximal 48 Stunden alt sein.

Generelle Homeoffice-Pflicht für Büromitarbeiter:

Außerdem wird ab Montag, den 22.11.2021, die zwischenzeitlich ausgelaufene Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt. Arbeitgeber sind also verpflichtet, ihren Arbeitnehmern im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Home-Office anzubieten. Eine Ausnahme besteht nur, wenn zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen, wobei an das Vorliegen solcher Gründe hohe Anforderungen gestellt werden.  Solche Gründe können etwa vorliegen, wenn die Betriebsabläufe ansonsten aus technischen oder organisatorischen Gründen erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten (z.B. benötigte IT-Ausstattung in Home-Office nicht vorhanden). Die Mitarbeiter müssen dieses Angebot annehmen, sofern keine Gründe entgegenstehen (z.B. räumliche Enge, Störungen durch Dritte wie Kinder u. Partner, unzureichende technische Ausstattung). Die Anforderungen an die Gründe auf Arbeitnehmerseite sind dabei nicht so hoch wie an die auf Arbeitgeberseite. Die Beschäftigten müssen die konkreten Gründe dem Arbeitgeber nicht nennen, es genügt die Mitteilung, dass ein Arbeiten von zu Hause nicht möglich ist. Die generelle Home-Office-Pflicht gilt auch für Geimpfte und Genesene. Sie gilt vorerst bis zum 19.03.2022, kann aber verlängert werden.

Änderung gesetzliche Regelungen (Infektionsschutzgesetz u. Arbeitsschutzverordnung):

Das Infektionsschutzgesetz und die Arbeitsschutzverordnung wurden entsprechend geändert.

Folgen bei positivem Corona-Test (Quarantäne, (kein) Anspruch auf Gehalt):

Fällt ein Corona-Test positiv aus, muss der betroffene Mitarbeiter den Betrieb unverzüglich verlassen. Sofern Home-Office möglich ist, behält er seinen normalen Vergütungsanspruch. Ansonsten hängt sein Anspruch auf Lohnfortzahlung von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei einer Erkrankung an Corona steht dem Arbeitnehmer wie auch sonst bei Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen zu. Danach gibt es das geringere Krankengeld von der Krankenkasse. Ohne Erkrankung kann bei einer behördlich angeordneten Quarantäne für eine verhältnismäßig kurze Dauer ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber bestehen, sofern die Vergütungspflicht in Fällen einer vorübergehenden Arbeitsverhinderung nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde.

Empfehlung:

Wenn Sie Fragen rund um Corona und die Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse haben – egal ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer –, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.

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