Schätzungsbefugnis des Finanzamtes
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Im Rahmen einer Betriebsprüfung passiert es schnell, dass der Betriebsprüfer Mängel in der Buchführung feststellt, diese verwirft und sodann die Besteuerungsgrundlage schätzt, was grundsätzlich für den Steuerpflichtigen von Nachteil ist.
Verwerbarkeit der Schätzung im Strafverfahren
Grundsätzlich sind die Schätzungen auch im Strafverfahren verwertbar, wohingegen aufgrund des im Strafrecht bestehenden Zweifelssatzes noch erhebliche Abschläge vorgenommen werden können, um den strafrechtlich relevanten Schaden runter zu rechnen.
§ 162 Abs. 2 Satz 2 AO bestimmt ausdrücklich, dass eine Schätzung nur dann möglich ist, wenn Bücher und Aufzeichnungen nicht vorgelegt werden können oder die Buchführung keine Beweiskraft nach § 158 AO entfaltet. Warum die Buchführung formell nicht ordnungsgemäß ist oder nicht verwertet werden kann, muss die Finanzverwaltung darlegen bzw. nachweisen. Eine einfache Nachkalkulation reicht nicht aus. Bei einer formell ordnungsgemäßen Buchführung ist dies nicht so recht einfach, auch wenn seitens des Finanzamtes anders behauptet wird.
Verteidigungsansätze
Ein auf Steuerstrafrecht spezialisierter Strafverteidiger kann trotz verwertbarer Schätzung entsprechende Zweifel sähen. So können in geeigneten Sachverhalten paralle Rechnungen aufgestellt werden oder interne Betriebsvergleiche aufgestellt werden. Ziel ist das Herunterrechnen des steuerichen Schadens, der darüber entscheidet, wie ein Strafverfahren abgeschlossen wird.
Oberstes Ziel der Verteidigung - soweit der Tatverdacht dem Grunde nach zutreffend ist - ist die Einstellung des Verfahrens mit einer Geldauflage. Bei den Finanzämtern sind Tabellen hinterlegt, in denen das jeweilige Strafmaß ausschließlich am verursachten Schaden anknüpft. Diese Tabellen können allerdings nur eine Orientierung sein. Letztlich kann mit einem versierten Strafverteidiger auch eine Einstellung bei sechstelligen Schäden gelingen.
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