Scheidung – bald nach spanischem Recht?!

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Das Ausland als Lebensmittelpunkt ist für viele deutsche Ehepaare inzwischen Realität.

Einige entfliehen dem kalten Winter und begründen einen Winterwohnsitz im südlichen Europa. Andere verlegen ihren Lebensabend gänzlich in wärmere Gefilde. Ebenso müssen viele Paare aufgrund ihrer beruflichen Situation ihren Wohnsitz ins umliegende europäische Ausland verlegen. Ein Leben in einer ungewohnten Umgebung, anderer Kultur und Sprache kann aber auch zur Belastung und Zerreißprobe für eine Ehe werden. Manchmal scheitert diese daran und es kommt zur Trennung und letztlich gar zur Scheidung.

Ab Juni 2012 könnte es für im Ausland lebende scheidungswillige deutsche Ehepaare zu einer Überraschung kommen. Eine Ehe müsste dann in den oben genannten Fällen, auch vor einem deutschen Gericht, möglicherweise nach ausländischem Recht geschieden werden.

Bisher richtete sich das Scheidungsverfahren zweier Ehegatten gleicher Nationalität in der Regel nach dem Recht des Staates, dem beide angehören. Bei zwei deutschen Eheleuten, welche gemeinsam beispielsweise in Spanien leben, richtete sich eine Scheidung daher unverändert nach deutschem Recht.

Eine neue EU-Verordnung (VO 1259/2010 auch „Rom III" oder „Scheidungs-VO"), welche ab 21.06.2012 gilt, ändert dies nun. Anstelle der Nationalität wird mit diesem Tag nach Art. 8 der Verordnung zuerst der gewöhnliche Aufenthalt beider Ehegatten maßgeblich sein.

Im eben gebildeten Fall bedeutet dies, dass die in Spanien lebenden Eheleute demnach nach spanischem Recht geschieden werden müssten. Da EU-Verordnungen in allen Mitgliedsstaaten direkt und gleichermaßen gelten, würde auch ein deutsches Gericht in diesem Szenario spanisches Scheidungsrecht anwenden.

Um die Interessen der Eheleute zu berücksichtigen, gewährt Art. 5 der Verordnung ihnen jedoch vorrangig ein Wahlrecht. Die Ehegatten können das Recht, nach dem sie geschieden werden wollen, wählen. In der Entscheidung sind sie dabei aber nicht völlig frei, die gewählte Rechtsordnung muss zumindest eine Verbindung zur Lebensführung der Eheleute aufweisen. Eine solche Bestimmung bedarf lediglich der Schriftform und unterliegt damit nicht dem Erfordernis der notariellen Beurkundung wie ein Ehevertrag. Obwohl eine Rechtswahl grundsätzlich jederzeit möglich ist, wird eine nachträgliche Einigung im Konfliktfall in der Regel daran scheitern, dass sich das nach der Verordnung anzuwendende Recht für einen Teil als vorteilhaft erweist. Mit einer solchen Vereinbarung kann jedoch verhindert werden, dass bei einer Scheidung auf einmal eine Rechtsordnung Anwendung findet, zu welcher die Eheleute nur wenig Bezug haben.

Fazit:  Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollte bei Ehegatten mit zu erwartenden längeren Auslandsaufenthalten eine Regelung bezüglich des im Falle einer Scheidung anzuwendenden Rechts bereits im Voraus getroffen werden.

Als Möglichkeiten kommen dabei in Betracht: Die Aufnahme einer entsprechenden Klausel bei Abschluss eines Ehevertrages, die Ergänzung eines bestehenden Ehevertrages, oder eine separate Rechtswahlvereinbarung. Damit kann frühzeitig möglichen zusätzlichen Konflikten vorgebeugt werden. 

Ausblick:  Eine vergleichbare Verordnung ist auch im Bereich des Erbrechts in Vorbereitung, so dass Testamente und Erbverträge eventuell bald ebenfalls einer Überprüfung und Anpassung bedürfen.

Rechtsanwältin Dr. Angelika Zimmer

Fachanwältin für Familienrecht 

Tel. (0351) 80 71 80,

zimmer@dresdner-fachanwaelte.de 


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