Scheidung, Sorgerecht und Umgangsrecht – Die Zusammenhänge

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Unfreiwillig an der Scheidung beteiligt: Kinder brauchen Zuwendung beider Eltern

Scheitert eine Ehe, treffen die Auswirkungen nicht allein die Eheleute selbst. Die gemeinsamen Kinder erleben, wie bisher als sicher empfundene Alltagsstrukturen sich auflösen. Deshalb empfinden sie nicht nur den Streit zwischen den Eltern als belastend, sondern fürchten sich auch vor einer Zukunft ohne Mutter oder ohne Vater. Auch in „Patchwork“-Familien drohen Probleme. Der drohende Verlust einer liebgewonnenen Bezugsperson trifft die mit in eine Ehe gebrachten Kinder ebenso wie die leiblichen Kinder.

Einvernehmliche Regelungen zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht wünschenswert

Zu den wichtigsten Bestimmungen, die im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens zu beachten sein können, gehören deshalb die Regelungen zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht. Vorrangiges Ziel aller gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich ist es, das zukünftige Wohlbefinden der Kinder zu sichern. Die streitenden Eheleute sollen dazu angehalten werden, ohne Rücksicht auf ihre eigenen psychischen Verletzungen oder Enttäuschungen weiter als vertrauenswürdige Eltern aufzutreten.

Das gemeinsame Sorgerecht: Elterliche Pflichten bestehen fort, elterliches Sorgerecht sollte grundsätzlich gemeinsam ausgeübt werden

Rechtlich sind drei verschiedene Möglichkeiten, das Recht zur Ausübung der elterlichen Sorge während und nach einer Ehescheidung zu regeln, vorgesehen. Nach (unter Umständen aber auch vor) einer Scheidung kann das Sorgerecht von der Kindesmutter, dem Kindesvater oder beiden gemeinsam ausgeübt werden.

Grundsätzlich will der Gesetzgeber, dass beide Elternteile gemeinsam die elterliche Sorge ausüben. Deshalb steht das Sorgerecht beiden Eltern zu, wenn keine andere Regelung getroffen wird. Sorgerechtsregelungen können einverständlich oder durch das Familiengericht getroffen werden. Solange die Ehe zumindest auf dem Papier noch fortbesteht, steht die elterliche Sorge immer beiden Elternteilen gemeinsam zu. Das Gleiche gilt nach einer Scheidung, wenn die Eltern mit der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge weiter einverstanden sind.

Das alleinige Sorgerecht bei außerordentlicher Notlage

Ein Elternteil kann nur dann ausnahmsweise schon während der Trennungszeit einen Antrag auf das alleinige elterliche Sorgerecht stellen, wenn eine außerordentliche Notlage besteht. Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den einen Elternteil muss dem Kindeswohl am besten entsprechen. Das ist zu bejahen, wenn beispielsweise das Fehlverhalten des einen Elternteils, dem das Recht zur elterlichen Sorge entzogen werden soll, eine direkte Gefahr für das Wohl des Kindes bedeuten würde. Werden bei der Antragstellung Störungen in der Persönlichkeit des anderen Elternteils nachgewiesen, die so schwerwiegend sind, dass eine verantwortungsvolle und vernünftige Ausübung des Rechts zur elterlichen Sorge ausgeschlossen erscheint, wird diesem Elternteil das Sorgerecht grundsätzlich entzogen werden. In der Praxis wird von Unfähigkeit zur Sorge für Kinder ausgegangen, wenn ein Elternteil schwer alkoholabhängig oder drogensüchtig ist oder wenn er aufgrund einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden psychischen Krankheit sich selbst und andere gefährden könnte.

Einvernehmliche Scheidung und alleiniges Sorgerecht

Zusammen mit dem Antrag auf Ehescheidung kann als Alternative zum gemeinsamen Sorgerecht auch die alleinige Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil beantragt werden. Eltern können für den Fall der Scheidung ihrer Ehe einverständlich miteinander vereinbaren, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die elterliche Sorge allein ausüben soll. Eine solche einverständliche Regelung kann im Scheidungstermin zu Protokoll gegeben werden. Wer sein einverständliches Scheidungsverfahren möglichst schnell und kostengünstig durchführen will, der kann schon während der Trennungszeit eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen. Der Scheidungsanwalt berät, welche Vereinbarungen notwendig und sinnvoll sind. Die fertige, von beiden Parteien unterzeichnete Scheidungsfolgenvereinbarung reicht er dann zusammen mit dem Scheidungsantrag bei dem zuständigen Familiengericht ein. Der erfahrene Familienrichter erkennt sofort, dass hier ein einverständliches Scheidungsverfahren bevorsteht, das er zügig erledigen kann. 

Das Umgangsrecht: Aktive Gestaltung des Umgangs zeigt erzieherische Reife 

Unabhängig davon, ob ein einzelner Elternteil das Recht der elterlichen Sorge ausübt oder ob beide Eltern auch nach der Scheidung ihrer Ehe gemeinsam in der Verantwortung bleiben, muss darüber gesprochen werden, wie der Umgangskontakt des Kindes mit dem Elternteil, der es nicht täglich versorgt, gestaltet wird. Nach geltender Gesetzeslage hat in Deutschland jedes Kind ein einklagbares Recht auf Umgang mit seinen Eltern. Vater oder Mutter selbst haben ebenfalls ein Umgangsrecht. Wird ihnen der regelmäßige Umgang verweigert, können sie ihr Umgangsrecht gerichtlich geltend machen. Den jeweiligen Großeltern steht ebenfalls unter gewissen Voraussetzungen ein eigenes Umgangsrecht zu.

Das Umgangsrecht bei „Patchwork“-Familien

Die Regelung von Umgangskontakten zwischen Kindern und Ehepartnern, die mit dem jeweiligen Kind nicht verwandt sind, stellt sich immer noch kompliziert dar. Weil in der heutigen Gesellschaft Scheidungen und nichteheliches Zusammenleben großzügig akzeptiert werden, kommt es immer häufiger zur „Patchwork“-Situation in Familien.

Angeheiratete Mütter oder Väter strafen die Darstellung von „Stiefeltern“ im Märchenbuch Lügen und kümmern sich häufig intensiv um die Kinder. Dabei entstehen enge emotionale Bindungen. Vom gemeinsamen Sorgerecht sind die nicht verwandten Elternteile trotzdem ausgeschlossen. Die Regelung des § 1685 Absatz 2 BGB ermöglicht es dem nicht leiblichen Elternteil, als wichtige Bezugspersonen ein eigenes Umgangsrecht geltend zu machen. Es entsteht dabei keine Verpflichtung zum Umgang. Wünscht sich der Stiefvater oder die Stiefmutter allerdings den Umgangskontakt ebenso wie das Kind, sind regelmäßige Treffen durchsetzbar. Kommt es über den Umgang zum Streit, muss der Berechtigte beweisen, dass er während des ehelichen Zusammenlebens zur wichtigen Bezugsperson des Kindes geworden ist.

Elterliche Pflichten bestehen auch nach der Scheidung fort

Nach Beendigung einer Ehe endet die Verbindung der ehemaligen Partner, die gemeinsame Kinder haben, noch lange nicht. Auch nach rechtskräftiger Scheidung müssen die Interessen minderjähriger Kinder bei Entscheidungen der Eltern im Bereich von Sorgerechtsausübung und Umgangskontakt immer im Mittelpunkt stehen. Dabei ist persönlicher, aktiver Einsatz von beiden Eltern notwendig. Persönliche Empfindlichkeiten zwischen geschiedenen Eheleuten oder zwischen neuen Partnern und ehemaligen Ehepartnern dürfen sich nicht negativ auf den Kontakt des Kindes mit beiden Eltern auswirken.

Jedes Kind hat grundsätzlich ein Recht auf Vater und Mutter. Wer als betreuungsberechtigter Elternteil die Mitarbeit bei der Planung von Umgangskontakten an Wochenenden und in den Ferien verweigert, kann dadurch seine Eignung zur Erziehung des Kindes in Frage stellen. Besser ist es, Belange des Ex-Ehepartners auch bei neuer Familiengründung einzuplanen, solange die Kinder minderjährig sind.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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