Scheidung und Mietvertrag: Wann kommt wer aus dem Vertrag?

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Wenn sich ein Paar scheiden lässt, sind schon deutlich vor der Scheidung einige Dinge zu regeln. Es stellt sich z. B. die Frage, was mit einem gemeinsam unterzeichneten Mietvertrag der (Noch-)Ehegatten passiert. Wie kommt man aus einem Mietvertrag heraus, wenn man aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, der Ex-Partner sich aber weigert, den anderen Ex-Partner aus dem Vertrag zu „entlassen“? Dazu hat sich u.a. das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 21.01.2016, AZ: 12 UF 170/15, geäußert.

Mietvertrag gemeinsam unterzeichnet – das hat Folgen

Wenn mehrere Personen einen Mietvertrag für eine Wohnung unterschreiben, werden diese Personen alle Mieter der Wohnung. Das hat Vor- und Nachteile. Einerseits ist jeder, der den Vertrag unterzeichnet, Mieter und er hat ein Recht, in dieser Wohnung zu wohnen, andererseits ist jeder Mieter Schuldner. Das bedeutet: Jeder, der den Mietvertrag unterzeichnet, muss Miete bezahlen – auch wenn er nicht mehr in der Wohnung lebt. Im Extremfall bedeutet das: Auch wer ausgezogen ist, haftet im Zweifel gegenüber dem Vermieter für die gesamte Miete!

Kommt nicht vor? Doch – z. B., wenn ein Ehegatte nach der Trennung aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht und der andere Ehegatte in der Wohnung bleibt, kann genau dieser Fall eintreten.

Mietvertrag nach der Scheidung – gesetzlich geregelt

Um hier „Ungerechtigkeiten“ nach einer Scheidung zu vermeiden, sieht das Gesetz in § 1568a BGB deswegen vor, dass das Mietverhältnis nach einer Scheidung nur mit dem Partner fortgesetzt wird, der in der Wohnung wohnen bleibt. Die Folge davon ist grundsätzlich, dass der Partner, der ausgezogen ist, nach rechtskräftiger Scheidung nicht mehr Mieter ist und deswegen keine Miete mehr bezahlen muss.

Mitwirkung notwendig

Der Haken an der Sache: Diese Folge tritt nur ein, wenn tatsächlich beide (Noch-)Ehegatten dem Vermieter mitteilen, wer künftig in der Wohnung lebt. Sind die Partner zerstritten, kann das zum Zankapfel werden – vor allem, wenn der Partner, der in der Wohnung bleibt, die Erklärung rein aus Prinzip nicht abgibt. Denn so bleibt der ausgezogene Ex-Partner Mieter und Mietschuldner, ohne in der Wohnung zu wohnen – auch nach der Scheidung!

Urteil OLG Hamm: Es gibt eine Mitwirkungspflicht!

Um einen solchen Fall ging es vor dem OLG Hamm (Beschluss vom 21.01.2016, AZ: 12 UF 170/15). Das Gericht entschied aber, dass der ausgezogene Partner schon nach der Trennung – nicht erst nach rechtskräftiger Scheidung! – vom Partner, der weiter in der Wohnung lebt, verlangen kann, bei der Erklärung gegenüber dem Vermieter mitzuwirken – also auch eine Erklärung darüber abzugeben, wer in der Wohnung bleibt. Der Grund ist nachvollziehbar: Wer auszieht, will nicht durch den Mietvertrag verpflichtet sein, weiter Miete für eine Wohnung zu bezahlen, in der er nicht lebt.

Wichtig dabei: Das Gericht entschied außerdem, dass der Partner, der in der Wohnung verbleibt, die Abgabe der Erklärung nach § 1568a BGB nicht davon abhängig machen kann, dass man sich noch nicht über die Aufteilung von Renovierungskosten geeinigt hat.

Fazit

Trennen sich Wege auch räumlich, setzen Gesetz und Rechtsprechung ein gewisses Maß an Solidarität zwischen Ex-Partnern voraus. Auch nach Trennung und Auszug sollen sich Ex-Partner nicht gegenseitig unnötig Steine in den Weg legen. Das OLG Hamm hat diese „Pflicht zur Solidarität“ mit rechtskräftigem Beschluss vom 21.01.2016 in gewisser Weise unterstrichen.

Haben Sie dennoch Probleme, da Ihr Partner die Erklärung nach § 1568a BGB nicht abgeben will? Schaffen Sie Klarheit und lassen Sie sich beraten! Kontaktieren Sie mich telefonisch, per E-Mail oder über das anwalt.de-Kontakt-Formular!


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