Scheidung - was passiert mit Baukindergeld?

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Falls Sie ein Eigenheim erworben / errichtet haben und dafür die Förderung durch das staatliche Baukindergeld in Anspruch nahmen, fragen Sie sich nun, ob eine Rückzahlung des Baukindergeldes bei einer Scheidung erforderlich wird. Die Bedingungen für die Gewährung des Baukindergeldes haben sich über die Zeit mehrfach gewandelt, daher hängt es von dem Zeitpunkt Ihrer Antragstellung und den Änderungen in Ihrer familiären Situation nach der Auflösung der Ehe ab.

Was ist das Baukindergeld?

Von Anfang 2018 bis Ende 2020 stand das Baukindergeld zur Verfügung, eine aktualisierte Version der bis 2005 bestehenden Eigenheimförderung, die nach einer Dekade der Nichtexistenz wiederbelebt wurde. Dieses Unterstützungsangebot richtete sich an Familien, die eine Wohnimmobilie erwarben oder bauten, mindestens ein Kind erziehen und ein Jahresfamilieneinkommen von maximal 75.000 Euro vorweisen konnten. Pro Kind erhöhte sich dieser Grenzwert um einen zusätzlichen Freibetrag von 15.000 Euro. Der Zuschuss, der Familien nicht zurückgezahlt werden musste, belief sich auf 1.200 Euro jährlich für jedes Kind über einen Zeitraum von zehn Jahren, was einem Gesamtbetrag von 12.000 Euro pro Kind entspricht.

Folglich konnten Familien mit zwei Kindern einen Gesamtförderbetrag von 24.000 Euro in Anspruch nehmen. Die Möglichkeit, diesen finanziellen Zuschuss zu beantragen, bestand für Bauvorhaben und Kaufabschlüsse vom 1. Januar 2018 bis zum 31. März 2021. Obwohl ursprünglich geplant war, das Programm Ende 2020 auslaufen zu lassen, verlängerte die Bundesregierung die Antragsfrist letztlich bis Ende März 2021.

Gibt es jetzt (2024) noch Baukindergeld?

Mit der Einführung des Programms „Wohneigentum für Familien“ im Juli 2023, welches als direkte Fortführung des erfolgreichen Baukindergeld-Programms dient, erleichterte die Bundesregierung vielen Haushalten den Erwerb von selbst genutztem Wohnraum (KfW-Programm Nr. 300 seit dem 1. Juni 2023). 

Die Neuerungen umfassen unter anderem angehobene Grenzen für das Einkommen sowie gesteigerte Maximalsummen bei den Darlehen. Im Gegensatz zu seiner Vorgängerversion wird die Unterstützung nicht mehr in Form eines nicht zurückzuzahlenden Zuschusses bereitgestellt. Stattdessen steigt mit jedem Kind die Einkommensgrenze um 10.000 €, beginnend bei 90.000 €, was wiederum den maximal möglichen Förderrahmen für Darlehen erhöht. 

Die Initiative ist seit Juni 2023 aktiv und erlebte im Oktober 2023 eine signifikante Aufwertung ihrer Konditionen.

Wer kann/konnte Baukindergeld beantragen?

Familien können Anspruch auf Baukindergeld machen, vorausgesetzt, sie:

  1.  besitzen mindestens ein Kind unter 18 Jahren, für das sie Kindergeld beziehen,-
  2. weisen ein jährliches zu versteuerndes Familieneinkommen von höchstens 90.000 € im Förderjahr auf,
  3. erwerben oder errichten ein Eigenheim zur Selbstnutzung. 

Der Kauf von Bestandsimmobilien qualifiziert nicht für die Förderung. Für jedes Kind steigt die Einkommensgrenze um zusätzliche 10.000 €, und der maximale Förderbetrag kann bis zu 240.000 € erreichen.

Anders als in der Vergangenheit, wird die Förderung nicht länger als direkter Zuschuss angeboten, sondern in Form eines Kredits mit vergünstigtem Zinssatz. Entscheidend für die Bestimmung der maximalen Kredithöhe sind dabei die Zahl der Kinder, die zum Zeitpunkt der Antragstellung im Haushalt des antragstellenden Elternteils oder der zukünftig im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartner unter 18 Jahren sind.

Wer nicht?

Sie erhalten kein Baukindergeld bei

  • Schenkung der Immobilie,
  • Wiedererwerb,
  • Ererbung (auch vorweggenommen) oder
  • Übertragung zwischen Ehe- oder Lebenspartnern oder Verwandten in gerader Linie (Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern).

Was ist jetzt mit Baukindergeld nach einer (etwaigen) Scheidung?

Eine Scheidung kann Einfluss auf das erhaltene Baukindergeld haben, allerdings ist dies nicht zwangsläufig der Fall. Um mögliche Komplikationen zu umgehen, ist es ratsam, die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über die geänderten familiären Verhältnisse in Kenntnis zu setzen. Es ist empfehlenswert, sich mit den Details Ihres Darlehensvertrages auseinanderzusetzen, um Ihre genauen Verpflichtungen zu verstehen. Anschließend wird die KfW die Situation neu bewerten.

Es sind grob 3 Szenarien denkbar:

Antrag auf Baukindergeld selbst gestellt und Sie bleiben in der Immobilie wohnen

Ihr Anspruch auf Baukindergeld bleibt bestehen, wenn Sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Der Antrag auf Baukindergeld wurde von Ihnen persönlich eingereicht.
  • In Ihrem Haushalt lebt mindestens ein minderjähriges Kind.
  • Sie haben Anspruch auf Kindergeld.
  • Sie sind weiterhin zu mindestens 50 % Eigentümer der Immobilie.
  • Ihr Hauptwohnsitz befindet sich in der besagten Immobilie.

Unter diesen Umständen bleibt Ihre Berechtigung für den durch das Baukindergeld erhöhten maximalen Kreditbetrag unverändert.

Antrag auf Baukindergeld selbst gestellt und Sie ziehen aus

Falls Sie selbst Baukindergeld beantragt haben und aufgrund einer Scheidung planen, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, wobei der andere Elternteil zusammen mit dem Kind dort verbleiben möchte, besteht die Möglichkeit, die Förderung auf den in der Immobilie bleibenden Ex-Partner umzuschreiben. Ein wesentliches Kriterium dafür ist, dass dieser Ex-Partner Mitbesitzer der bezuschussten Immobilie ist und schon zum Zeitpunkt der Beantragung des Baukindergeldes im gleichen Haushalt wohnte. In einem derartigen Fall muss die KfW benachrichtigt werden, die dann eine Überprüfung und Genehmigung des beantragten Wechsels des Förderungsempfängers vornimmt.

Das weitere finanzielle regelt bei der Scheidung dann meist der Zugewinnausgleich.

Antrag auf Baukindergeld nicht selbst gestellt

Falls Sie die Beantragung des Baukindergeldes nicht persönlich vorgenommen haben, besteht dennoch die Möglichkeit, Baukindergeld zu beziehen, vorausgesetzt:

  • Sie behalten nach der Trennung oder Scheidung den Eigentumsanteil an Ihrer Wohnimmobilie (mindestens 50 %),
  • Ihr Kind ist mit seinem Hauptwohnsitz bei Ihnen gemeldet oder lebt abwechselnd zu gleichen Teilen (50 %) bei beiden Elternteilen,
  • Sie sind berechtigt, Kindergeld zu erhalten, und
  • das Unterstützungsprogramm kann mit Ihrer Zustimmung und der Genehmigung der KfW-Bankengruppe auf Sie als neuen Empfänger der Fördermittel übertragen werden.

Was passiert bei Auszug des minderjährigen Kindes?

Ein Voraussetzung für die Gewährung von Baukindergeld ist, dass in der Familie mindestens ein Kind lebt, welches noch nicht 18 Jahre alt ist. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass Sie Anspruch auf Kindergeld haben oder mit einer Person, die kindergeldberechtigt ist, in einem Haushalt wohnen. Sollte Ihr Kind aufgrund einer Trennung den gemeinsamen, bisher mit dem Ehepartner bewohnten, Wohnraum verlassen, geht der Anspruch auf das Baukindergeld verloren.

Was passiert bei einem Verkauf der Immobilie?

Wenn Sie Ihre Immobilie veräußern, die finanzielle Unterstützung in Form von Baukindergeld erhalten hat, beeinflusst dies die Förderung. Sollte der Betrag des Baukindergeldes als direkter Zuschuss empfangen worden sein, ist es erforderlich, den kompletten Betrag innerhalb der ersten fünf Jahre nach Erwerb zurückzuzahlen. Nach Ablauf dieser Zeit reduziert sich die Rückzahlungssumme ab dem sechsten Jahr jährlich um zehn Prozent. 

Im Falle, dass das Baukindergeld als verbilligter Kredit bezogen wurde, ist der Kreditbetrag an die KfW-Bankengruppe zu erstatten, wobei das Baukindergeld den maximal förderfähigen Kreditrahmen erweitert hatte. Sollten Sie nach dem Verkauf des geförderten Eigentums eine neue Liegenschaft erwerben, kann gegebenenfalls erneut ein Anspruch auf Baukindergeld bestehen.

Überlegen Sie an einer Scheidung?

Fragen wie jene nach dem Baukindergeld sind ein ständiges Auf und Ab, und sicher nicht die einzigen während einer Scheidung. Da wäre es doch gut, jemanden zu haben, der einem die Klärung solcher Fragen weitestgehend abnimmt.

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Das Formular dazu können Sie hier als PDF-Dokument downloaden:

Danach füllen Sie das Dokument aus (geht auch im Browser, oder eben per Hand), senden es hier oder per Mail/Fax/Post an uns zurück und ermöglichen so, dass wir aus Ihren Angaben einen Scheidungsantrag fertigen. Damit sind Sie auf jeden Fall schneller, als wenn Sie Ihre Angaben vor Ort irgendwo ausfüllen müssten.


Unsere Zustelladresse:

iurFRIEND Kanzlei 

RA Oliver Worms 

Corneliusstraße 104 

D-40215 Düsseldorf


  1. per E-Mail: kontakt@iurfriend-kanzlei.de
  2. per Fax: 0211 16 09 95 –31

Ganz wichtig: Anwaltsübliche Vollmacht ebenfalls mitsenden

Nachdem Sie uns Ihre Angaben zugesendet haben, rufen wir Sie selbstverständlich an. Wir wissen, dass die Entscheidung, mit wem man seine Scheidung durchgeführt wissen will, nicht leicht von der Hand geht, weswegen ein vertrauensvolles Verhältnis für uns das A&O ist. Sollten wir Sie nicht erreichen, melden wir uns in jedem Fall schriftlich bei Ihnen. 

Das Unterzeichnen der Vollmacht ist ein ganz normaler Vorgang; ohne können wir leider nicht für Sie tätig werden. Sie können auf Wunsch auch einen Link zur digitalen Unterzeichnung der Vollmacht erhalten, oder sie z.B. hier herunterladen:

Kurze Ausfüllhinweise für die Vollmacht:

  • Hinter "in Sachen" schreiben Sie die Nachnamen von sich und Ihrem/Ihrer Ehepartner/in auf, zum Beispiel [Nachname]/[Nachname].
  • Hinter "wegen" schreiben Sie "Ehescheidung".
  • Ganz unten unterschreiben (nur) Sie. Auch wenn es eine einvernehmliche Scheidung werden sollte, dürfen nicht beide Partner unterschreiben, da 1 Person 1 Anwalt mandatieren darf.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne über das Kontaktformular an uns. Wir freuen uns auf Ihre Zuschrift, und bedanken uns vorab für das in uns gesetzte Vertrauen!

Foto(s): Bild erstellt mit KI-generierter Grafik von OpenAI

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