Scheidungsvoraussetzungen und Trennungsunterhalt – Was Sie wissen sollten
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Eine Scheidung setzt grundsätzlich voraus, dass die Ehe gescheitert ist. Dies wird in der Regel nach einem Trennungsjahr gemäß § 1565 Abs. 1 BGB vermutet. Eine sofortige Scheidung ist nur in Ausnahmefällen möglich, insbesondere bei unzumutbarer Härte (§ 1565 Abs. 2 BGB).
Während der Trennung kann ein Ehegatte vom anderen Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB verlangen. Der unterhaltspflichtige Ehegatte ist dabei verpflichtet, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. Diese Auskunftspflicht ergibt sich aus § 1605 BGB und dient dazu, den angemessenen Unterhalt zu berechnen.
Welche Ausgaben sind beim Trennungsunterhalt zu berücksichtigen?
Zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Unterhaltspflichtigen können verschiedene abzugsfähige Positionen eine Rolle spielen, darunter:
Private Krankenversicherung (PKV): Beiträge zur PKV sind grundsätzlich als notwendige Aufwendungen abzugsfähig (§ 1361 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1578 BGB).
Private Altersvorsorge: Beiträge zur angemessenen zusätzlichen Altersvorsorge (z. B. Rentenversicherungen) können berücksichtigt werden, sofern sie nicht über das übliche Maß hinausgehen (BGH, Urteil v. 7.9.2011 – XII ZR 56/10).
Berufsbedingte Aufwendungen: Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder doppelte Haushaltsführung können ebenfalls in Abzug gebracht werden.
Da die Berechnung des Trennungsunterhalts von vielen Faktoren abhängt, ist eine individuelle Prüfung durch einen Fachanwalt für Familienrecht ratsam.
Haben Sie Fragen zum Trennungsunterhalt oder zur Scheidung? Nehmen Sie gerne Kontakt auf.
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