Scheinselbständigkeit vermeiden durch ein Statusfeststellungsverfahren

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Wird erst in einer Betriebsprüfung festgestellt, dass ein Auftragnehmer nach dem Sozialversicherungsrecht eigentlich ein Arbeitnehmer ist, dann wird es richtig teuer.

Der Auftraggeber muss dann für die Vergangenheit die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Es ist nicht möglich, die Haftung wegen nicht oder nicht richtig abgeführter Sozialabgaben auf den Arbeitnehmer zu übertragen. Auch ein häufig zu findender Verweis im Vertrag auf die einschlägigen Normen des SGB IV nützt nichts.

Es gilt, dass der Versicherungsträger aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles entscheidet, ob eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung vorliegt und mithin Beitragspflicht besteht oder nicht. Die Beweislast liegt beim Versicherungsnehmer. Dabei wird auf die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses abgestellt. Es kommt also gar nicht auf den Wortlaut des Vertrages an, sondern darauf, wie der Vertrag gelebt wird.

Typische Anhaltspunkte für eine versicherungspflichtige Beschäftigung sind dabei eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Weitere wichtige Indizien sind:

  • Verpflichtung des Auftragnehmers, angebotene Aufträge anzunehmen
  • Persönliche Leistungsverpflichtung
  • Monatlich feststehende Vergütung oder Stundenlohn

Für die Auftraggeber ist die Vermeidung der sog. Scheinselbständigkeit deshalb wichtig, weil der Auftraggeber für die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) haftet. Die Sozialversicherungsträger können die Beiträge bis zu 4 Jahre, bei vorsätzlicher Vorenthaltung sogar bis zu 30 Jahre, rückwirkend geltend machen (§ 25 SGB IV). Ein Rückgriff des Arbeitsgebers gegenüber dem Mitarbeiter wegen der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ist nur in sehr engen Grenzen, nämlich durch Einbehalt beiden folgenden drei monatlichen Vergütungszahlungen zulässig (§ 28 g SGB IV).

Bestehen bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Erwerbstätigkeit Zweifel, ob es sich um eine Beschäftigung oder um eine selbstständige Tätigkeit handelt, kann eine Statusfestellung durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden. Die einschlägige Norm dafür ist § 7 a SGB IV. Den Antrag können sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer stellen. Soweit eine Versicherungspflicht des Auftragnehmers/Arbeitnehmers besteht, tritt diese dann grundsätzlich erst mit Bekanntgabe der Entscheidung ein. Beitragsforderungen für zurückliegende Zeiträume sind damit regelmäßig ausgeschlossen.

Fazit: Da für den Auftraggeber ein erhebliches Risiko bei möglicher Scheinselbstständigkeit besteht, ist der sicherste Weg das Statusfeststellungsverfahren einzuleiten.

Tipp: Bei Existenzgründern gibt es in den ersten 2 Jahren der Tätigkeit viele Vereinfachungen.

Sönke Höft


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