Schenken IV – Schenken und die Steuerpflicht

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Wie in den vorangegangenen Rechtstipps zur Schenkung bereits dargelegt, ist einer der großen Vorteile der Schenkung, dass der Schenker zu Lebzeiten den oder die beschenken kann, die er bedenken will.

Zu beachten ist jedoch, dass Geschenke nur in einem bestimmten Rahmen, d. h. innerhalb der geregelten Freigrenzen steuerfrei sind. Des Weiteren sind sogenannte Gelegenheitsgeschenke oder auch „anlassbezogene“ Geschenke steuerfrei, sofern sie sich in einem bestimmten wertmäßigen Rahmen bewegen.

Die steuerlichen Freigrenzen:

Bei der Schenkung kann jeder Ehegatte dem anderen Schenkungen bis zu einem Wert von 500.000 € vermachen. Und dies im Gegensatz zum Erbfall alle 10 Jahre. Folgendes ist jedoch zu beachten: Wenn Sie innerhalb von 10 Jahren zwei Schenkungen á 300.000 € vollziehen, überschreiten Sie die Grenze um 100.000 €, die dann mit 7 % zu versteuern sind. 

Jedes Elternteil kann seinen Kindern 400.000 € innerhalb von 10 Jahren schenken. Da der Freibetrag jedem Elternteil zusteht, sind pro Kind also 800.000 € übertragbar. Diese Regelung gilt auch für Stiefkinder.

Wie sieht es in diesem Zusammenhang mit den anlassbezogenen Geschenken aus, z. B. dem Auto zum Abitur oder zum bestandenen Master-Examen? Diese Geschenke bleiben bei der Anrechnung der Freigrenze außen vor, wenn sie sich in einem „üblichen Rahmen“ bewegen. Eine klar festgesetzte Grenze gibt es hier nicht, aber der Kleinwagen zum Abitur und ein Auto der Mittelklasse zum bestandenen Master-Examen sind als „üblich“ anzusehen. Ein Sportwagen wie Porsche oder Ferrari würde diesen wertmäßigen Rahmen überschreiten und muss auf den Freibetrag angerechnet werden. 

Die Großeltern haben einen Freibetrag von 200.000 €, den sie, wie die Eltern, pro Großelternteil ausnutzen können, d. h. jedes Großelternpaar kann 400.000 € auf jeden Enkel steuerfrei übertragen.

Unverheiratete Lebenspartner und sonstige Verwandte haben bei Geschenken eine Freigrenze von 20.000 € 

Die Anzeige beim Finanzamt

Grundsätzlich muss eine Schenkung innerhalb von 3 Monaten entweder vom Schenkenden oder vom Beschenkten beim Finanzamt angezeigt werden. Dies nach herrschender Meinung aber nur, wenn diese eine Schenkungssteuer auslöst, also über der Freigrenze liegt. Zu benennen ist der Schenkende und der Beschenkte und deren Verwandtschaftsverhältnis. Dies ist wichtig für die Festsetzung des Freibetrages. Auch ist das Datum der Schenkung, der Wert und der Gegenstand anzugeben.

Wenn Sie Fragen rund um das Schenken haben und Sie sich mit dem Gedanken tragen, ihr Vermögen zu Lebzeiten und steuerlich optimiert auf die nächste Generation zu übertragen,

rufen Sie mich an und vereinbaren Sie einen Termin. 

Ich freue mich auf Ihren Anruf! 


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