Schenkung wird zum Testament

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Bei der Erstellung eines Testaments sollten immer eindeutige Formulierungen gewählt werden, damit die letztwilligen Verfügungen keinen Interpretationsspielraum zulassen und sie im Sinne des Erblassers umgesetzt werden können. So hat das Oberlandesgericht Brandenburg mit Beschluss vom 20. Februar 2023 entschieden, dass ein recht unscheinbares Schriftstück ein Testament und eine Schenkung eine Erbeinsetzung war (Az.: 3 W 31/22).

Grundsätzlich muss ein handschriftliches Testament einige formale Voraussetzungen erfüllen. So muss es vollständig handschriftlich erstellt werden und nicht nur die Unterschrift des Testierenden tragen. Neben Ort und Datum sollte es auch eine Überschrift wie z.B. „Mein letzter Wille“ tragen, damit es als Testament zu erkennen ist. Ebenso sollte es auch inhaltlich eindeutig formuliert sein.

Diese Merkmale wies das Schriftstück in dem Verfahren vor dem OLG Brandenburg nur bedingt auf. Der Verfasser hatte lediglich handschriftlich festgehalten, dass für den Fall seines plötzlichen Ablebens er seinen Hausanteil dem Mitbesitzer des Hauses schenkt. Das Schriftstück war unterschrieben und datiert. Das erwähnte Haus gehörte zu rund 64 Prozent dem Verfasser des Schriftstücks und der Rest einem guten Freund. Beide bewohnten ihren Anteil des Hauses.

Der Freund und Mitbewohner reichte das Schriftstück beim Nachlassgericht ein und beantragte einen Erbschein. Der einzige Sohn des Verstorbenen, der nur noch sporadischen Kontakt zu seinem Vater gehabt hatte, trat dem Verfahren als Beteiligter bei. Das Nachlassgericht kam zu dem Entschluss, dass das Schriftstück kein Testament sei und der Freund des Verstorbenen somit auch nicht als Erbe eingesetzt worden sei.

Das OLG Brandenburg sah dies jedoch anders. Im Wege der Auslegung kam es zu der Überzeugung, dass es sich bei dem Schriftstück um ein Testament handelt und der Freund des Erblassers die Haushälfte geerbt hat. Mehr noch: Es ging davon aus, dass der Erblasser seinem Freund nicht nur die Haushälfte schenken, sondern ihn zum alleinigen Erben machen wollte.

Zwar habe der Erblasser formuliert, dass er seine Haushälfte dem Freund schenken wolle. Eine Schenkung wäre aber nicht rechtswirksam gewesen, da es an der notariellen Beurkundung fehlte. Das Testament sei hier daher zu Gunsten seiner Wirksamkeit auszulegen, so das OLG. Nach Überzeugung des Gerichts habe der Erblasser tatsächlich gewollt, dass sein Freund die Haushälfte erbt. Deshalb sei das Schriftstück als Testament zu werten.

Weiter kam das OLG zur Überzeugung, dass die Haushälfte nicht nur Gegenstand eines Vermächtnisses sein sollte. Da der Erblasser darüber hinaus über kein nennenswertes Vermögen verfügte, ging das OLG davon aus, dass er den Freund zum Gesamtrechtsnachfolger und Alleinerben einsetzen wollte. Der Sohn hat damit nur Anspruch aus seinen Pflichtteil.

„Damit eine Auslegung durch das Gericht nicht notwendig ist und eine letztwillige Verfügung im Sinne des Erblassers umgesetzt werden kann, sollten Formulierungen im Testament immer klar und eindeutig sein“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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