Schenkungssteuer – alle Infos vom Steueranwalt

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Die wichtigsten Tipps zur Schenkungssteuer vom Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater Helge Schubert

Schenkungen zu Lebzeiten machen nicht nur Freude, sie können auch Steuern auslösen oder (langfristig) vermeiden. Jedenfalls gibt es bei der Schenkungssteuer so viel Gestaltungsmöglichkeiten wie in kaum einem anderen Bereich des Steuerrechts. Dabei gilt es Freibeträge, Vergünstigungen für bestimmte Vermögensarten sowie Bewertungsspielräume zu nutzen. Der nachfolgende Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Themen rund um die Schenkung und die Schenkungssteuer. 

Kontaktieren Sie mich gerne, wenn Sie eine Schenkung steuerlich optimieren wollen, eine Strategie zur langfristigen Steuergestaltung suchen oder eine Schenkungssteuererklärung abgeben müssen.

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Welche Vorgänge unterliegen der Schenkungsteuer?

Der Schenkungsteuer unterliegen im Prinzip alle Vorgänge, bei denen Vermögen zu Lebzeiten ohne Gegenleistung übertragen wird. Das sind natürlich vorrangig die klassischen Schenkungen – egal ob mit schriftlichem Schenkungsvertrag oder ohne.

Tipp unserer Experten: Wussten Sie schon, dass das unverzinsliche Darlehen oder auch das gemeinsame Konto von Ehegatten zu Schenkungen führen, die leicht den Freibetrag bei der Schenkungsteuer überschreiten können?

Steuersätze und Freibeträge bei der Schenkungsteuer

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht für Ehegatten und Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder und Stiefkinder großzügige Freibeträge zur Schenkungsteuer vor. Viele Schenkungen lösen daher keine Schenkungsteuer aus. Bei Schenkungen zum Beispiel an Geschwister, Nichten oder Neffen sieht es schon ganz anders aus. Hier ist die Grenze zur Auslösung von Schenkungsteuer schneller erreicht. Hier eine Übersicht über die einzelnen persönlichen Freibeträge und anzuwendenden Steuersätze zur Schenkungsteuer:

  1. Ehegatten und Lebenspartner: Steuerklasse I, Steuersatz: 7-30 Prozent, Freibetrag: 500.000 Euro
  2. Kinder und Stiefkinder: Steuerklasse I, Steuersatz: 7-30 Prozent, Freibetrag: 400.000 Euro
  3. Enkelkinder: Steuerklasse I, Steuersatz: 7-30 Prozent, Freibetrag: 200.000 Euro
  4. Eltern: Steuerklasse II, Steuersatz: 15-43 Prozent, Freibetrag: 20.000 Euro
  5. Geschwister, Neffen, Nichten: Steuerklasse II, Steuersatz: 15-43 Prozent, Freibetrag: 20.000 Euro
  6. Schwiegerkinder: Steuerklasse II, Steuersatz: Freibetrag: 20.000 Euro
  7. Lebensgefährten, Freunde, Geschäftspartner etc.: Steuerklasse III, Steuersatz: 30-50 Prozent, Freibetrag: 20.000 Euro

Bei Schenkungen von Eltern an ihre Kinder ist zu beachten, dass der Freibetrag pro Elternteil und pro Kind gilt.

Praxistipp Schenkungssteuer: Bei größeren Schenkungen empfehlen wir, in den Schenkungsvertrag eine entsprechende Störfallvorsorge zum Beispiel durch die Aufnahme bestimmter Rückforderungsrechte aufzunehmen: Schenken Eltern an ihre Kinder, so kommt ein Freibetrag von 400.000 € zur Anwendung. Soll das Vermögen von den Kindern auf die Eltern aber zurückübertragen werden, dann kommt nur ein Freibetrag von 20.000 € und ein Steuersatz von mindestens 15 % zur Anwendung. Das gilt auch, wenn das Kind vorverstirbt und die Eltern erben. Durch vorausschauende Vereinbarungen in dem Schenkungsvertrag kann die Auslösung von Schenkungsteuer bei Rückübertragungen vermieden werden.

Freibeträge zu Schenkungsteuer alle 10 Jahre für Schenkungen nutzen

Eine tolle Möglichkeit, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer einzusparen, ist das gezielte Ausnutzen der persönlichen Freibeträge zur Schenkungsteuer. In Abständen von 10 Jahren können nämlich die Freibeträge erneut in Anspruch genommen werden. Mit einem Schenkungsplan für Zuwendungen zum Beispiel an die Kinder kann so Erbschaft- und Schenkungsteuer gespart werden. Dabei kann bei entsprechenden Vermögen durchaus schön früh mit den Schenkungen angefangen werden. Bei geschickter Gestaltung behält der Schenker die Kontrolle, Geschäftsleitung und auch die Erträge. Nur an der Schenkungsteuer wird gespart.

Rat unserer Fachanwälte und Steuerberater: Unterschätzen Sie nicht das erhebliche Steuersparpotential bei der Schenkungsteuer zum Beispiel durch die Einräumung eines Nießbrauchs. Bei einer Übertragung unter Nießbrauch stehen dem Schenker weiterhin die Erträge (Mieten, Zinserträge etc.) zu. Er muss diese auch weiterhin versteuern. Der Wert des Nießbrauchs ist dann vom Wert des schenkungsweise übertragenen Gegenstands abziehbar und mindert so den schenkungssteuerpflichtigen Erwerb.

Dabei können sich durchaus nennenswerte Abzugsbeträge in Abhängigkeit des Alters des Schenkers ergeben. Nicht selten sind bis 50 % des Werts des übergebenden Gegenstandes abziehbar.

Familiengesellschaft/Familienpool

Eine besonders rechtssichere Gestaltung zur frühzeitigen Übertragung von Vermögen ist die Gründung einer vermögensverwaltenden Familiengesellschaft. Die Gründung einer Familiengesellschaft ermöglicht es, Vermögen bereits auf minderjährige Kinder zu übertragen, die absolute Kontrolle über das Vermögen beizubehalten und im Prinzip Vermögen auf die nächste Generation zu übertragen, ohne später Einschränkungen zu haben.

Schenkung von Betriebsvermögen 

Bei Übertragungen von Betriebsvermögen gibt es besondere Verschonungsregelungen. Die lebzeitige Unternehmensnachfolge zugunsten der nächsten Generation ist auch nach den letzten Verschärfungen bei den Verschonungsregelungen bei der richtigen Gestaltung ohne Belastung mit Schenkungsteuer möglich. Ob eine Verschonung, die an bestimmte Voraussetzungen geknüpft wird, in Betracht kommt, kann im Schenkungsfall im Vorweg überprüft werden. Mit der richtigen Strategie können die Voraussetzungen für eine Verschonung geschaffen werden. Im Erbfall kann kaum gestalterischer Einfluss mehr genommen werden. Das kann zu einer (unnötig) hohen Erbschaftsteuerbelastung führen.

Achtung! Übertragungen von Betriebsvermögen sollten nie ohne Begleitung spezialisierten Berater erfolgen. Die rechtssichere Absicherung der Versorgung des Schenkers und die Sicherstellung der ertragssteuerneutralen und schenkungssteuerneutralen Übertragung wirft vielfältige und komplexe Fragen des Gesellschaftsrechts, Steuerrechts und Erbrechts auf.

Besteuerung der Schenkung von Immobilien

Immobilien zu Lebzeiten zu übertragen, kann sich für alle Beteiligten rechnen. Diese vorweggenommene Erbfolge bietet nicht nur finanzielle Vorteile. Auch anderen Überlegungen können damit verbunden werden, so zum Beispiel die Vermeidung einer Erbengemeinschaft. Fällt die Immobilie in eine Erbengemeinschaft, kann das den Verkauf der Immobilie bedeuten, wenn sich die Hinterbliebenen nicht einigen können. Bei der geplanten Übergabe „warmer Hand“ kann das vermieden werde. Gerade wenn der Immobilienwert jenseits der Steuerfreigrenze liegt, ist eine Schenkung zu Lebzeiten dem klassischen Vererben vorzuziehen. Eine frühzeitige Übertragung einer Immobilie kann sich insoweit positiv auf die Form der Nachlassregelung auswirken.

Im Zuge einer Schenkung können sich Eltern beispielsweise auch ein Wohnrecht sichern, das lebenslanges und unentgeltliches Wohnen in der verschenkten Immobilie ermöglicht. Wer mit einer Schenkung seine wirtschaftliche Grundlage nicht gefährden will, kann durch eine besondere vertragliche Gestaltung Einfluss nehmen.

Eine schenkweise Übertragung des Familienheims an den Ehegatten ist aus steuerlicher Sicht besonders attraktiv: Das selbst bewohnte Familienheim kann unter Ehepartnern steuerfrei verschenkt werden. Auf den Wert der Immobilie kommt es nicht an. Diese Steuerbefreiung kann sogar mehrmals in Anspruch genommen werden. Anders als im Erbfall gibt es bei der lebzeitigen Schenkung keine Behaltensfrist, an welche die sachliche Steuerbefreiung geknüpft wird.

Schenkungsteuer und Bewertungsrecht

Für die Übertragung Ihres Vermögens – sei es durch Schenkung oder durch Vererben – müssen die übertragenen Positionen bewertet werden. Bei der Schenkung eines Geldbetrages fällt die Bewertung nicht schwer. Anders sieht es bei der Bewertung von Immobilien oder Betriebsvermögen aus.

Der Wert einer Immobilie bestimmt sich für die Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem Bewertungsgesetz, wobei es dem Steuerpflichtigen aber vorbehalten bleibt, einen niedrigeren Wert nachzuweisen, wenn ihm der Wert nach dem Bewertungsgesetz zu hoch erscheint.

Bei der Bewertung von Betriebsvermögen können verschiedene Bewertungsmethoden zur Anwendung kommen, wie zum Beispiel der Börsenkurs oder ein Kaufpreis, sofern es sich um Verkäufe unter fremden Dritten handelt, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Häufig wird das sogenannte vereinfachte Ertragswertverfahren angewendet, welches im Bewertungsgesetz geregelt wird. Ob das vereinfachte Ertragswertverfahren zu realistischen Wertansetzen führt, sollte im Einzelfall durch einen Fachmann überprüft werden.

Gerade bei Grund- und Betriebsvermögen sollte stets vor der Übertragung eine Bewertung nach den steuerlichen Spielregeln durchgeführt werden, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Bei der steuergünstigen Planung von Schenkungen sind also eine Vielzahl verschiedenster Aspekte zu beachten. Ein persönliches Gespräch mit einem Rechtsanwalt und Steuerberater ist daher in jedem Fall zu empfehlen.


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