Schiffsfonds Krise aktuell: RAe erstreiten obsiegendes Urteil gegen Commerzbank AG

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In dem von der Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 15.07.2016 hat die 25. Kammer des LG Frankfurt am Main die Commerzbank AG auf Schadenersatz – und damit zur sogenannten Rückabwicklung der Beteiligung des Klägers an den CFB-Fonds Nr. 166, CFB-Schiffsfonds Twins 1, Nautilus Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „Nedlloyd Adriana“ KG und der Naurata Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „Nedlloyd Valentina“ KG – verurteilt.

Der Fall

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurde dem Kläger von dem Anlageberater der Dresdner Bank, deren Rechtsnachfolgerin die Commerzbank AG ist, eine Beteiligung am CFB Fonds 166, einem geschlossenen Schiffsfonds, empfohlen.

Im Rahmen der Beratung hat der Berater den Kläger jedenfalls nicht ordnungsgemäß auf die Provisionen hingewiesen, welche die Bank für die Vermittlung der gegenständlichen Fondsbeteiligung von der Fondsgesellschaft erhalten hat.

Darüber hinaus wurde dem Kläger nicht erläutert, dass die Werthaltigkeit der Fondsschiffe fraglich ist bzw. dass die Schiffe, die aus einem Vorgängerfonds stammen, nicht den Wert beinhalten, der für den Erwerb dieser Schiffe bezahlt wurde. Mithin wurden die Fondsschiffe des CFB Fonds 166 überteuert eingekauft, was aus dem Prospekt selbst nicht deutlich hervorging. Hierüber hätte der Anleger jedoch mündlich und durch die Prospektangaben aufgeklärt werden müssen, bevor er eine Kaufentscheidung getroffen hat.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG Frankfurt am Main sprach dem Kläger nun die Primärforderung in voller Höhe zu und hat festgestellt, dass die beklagte Bank ihre Pflicht verletzt hat, den Kläger über den Erhalt von Provisionen aufzuklären. Weder hinsichtlich des Agios noch der weiteren Provisionen erging in den Gesprächen ein Hinweis an den Kläger, was die Beklagte auch gar nicht behauptet hat. Die Beklagte habe nur auf den Text im Zeichnungsschein verwiesen, der eine Weiterleitung des Agios an den Eigenkapitalvermittler erwähnt. Die weiteren Provisionen werden im Zeichnungsschein schon gar nicht erwähnt.

LG Frankfurt: keine ordnungsgemäße Beratung der Beklagten über verdeckte Rückvergütungen

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Beklagte aufgrund des Beratungsvertrags verpflichtet war, den Kläger über die für die Anlageentscheidung bedeutsamen bzw. möglicherweise bedeutsamen Umstände wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären. Diese Pflicht habe die Beklagte auch verletzt. Die Beklagte habe es unterlassen, den Kläger durch ihren Anlageberater darauf hinzuweisen, dass sie von der Fondsgesellschaft aus dem Agio und dem für die Kosten des Vertriebs vorgesehenen Teil des Anlagekapitals für ihre Vertriebstätigkeit eine Provision im Wege einer verdeckten Rückvergütung erhalten hat. Das Gericht geht des Weiteren davon aus, dass die Beklagte ihre Provision nicht unmittelbar vom Kläger erhalten hat, sondern hinter dessen Rücken aus dem Agio und dem für die Kosten des Vertriebs vorgesehenen Teil des Anlagekapitals. Deshalb gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass danach die Merkmale einer aufklärungspflichtigen Rückvergütung vorliegen und es insofern zur Aufklärung des Klägers nicht genügte, auf den Zeichnungsschein oder den Prospekt zu verweisen. Denn darin werde nicht deutlich genug darauf hingewiesen, dass gerade die Beklagte die Eigenkapitalvermittlungsprovisionen erhält. Der Hinweis auf solche Provisionen dem Grunde nach mögen nach Ansicht des Gerichts zwar Aufklärung darüber geben, inwieweit sogenannte „weiche Kosten“ anfallen, die tatsächlich nicht den Wert des Fonds ausmachen. Aufschluss über das eigene Interesse der Beklagten als Vermittlerin und damit gerade über einen Interessenkonflikt der Bank aus der Vermittlungstätigkeit im Interesse ihres Kunden ergebe sich daraus jedoch gerade nicht, weil als Empfängerin der Provision der „Eigenkapitalvermittler“ genannt werde. Daraus sei weder abzulesen, dass die Beklagte auch Provisionen erhält, noch gar in welcher Höhe.

LG Frankfurt: auch Prospekthaftungsansprüche gegeben

Das Gericht geht darüber hinaus noch davon aus, dass dem Kläger ein Schadenersatzanspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinn wegen der fehlerhaften Anlageberatung im Hinblick auf eine fehlerhafte Aufklärung zum Kaufpreis der Containerschiffe zusteht. Die Dresdner Bank AG habe den Kläger fehlerhaft über die Zusammenhänge des Erwerbs der Containerschiffe aufgeklärt, weil sie ihn nicht darauf hingewiesen hat, dass der Kaufpreis der Schiffe zu Zeiten der Auflegung des Fonds CFB 146 lediglich ca. US-Dollar 27.000.000 betragen hat. Die Angaben im Prospekt hierzu sind nicht ausreichend, um diesen Umstand transparent darzustellen. Auf diesen Umstand hätte aber, der Überzeugung des Gerichts nach, hingewiesen werden müssen. Tatsache ist, dass ein früherer CFB-Fonds seine sämtlichen Schiffe verkaufte und ein neuer CFB-Fonds diese zum Teil neu finanzierte. Der Hintergrund dieser Transaktion wäre darzustellen gewesen, um den Anlegern ein zutreffendes und reelles Bild diese Kommandit-Beteiligung betreffend zu vermitteln. Das Gericht geht davon aus, dass es für einen Anleger essentiell sei, zu wissen, ob der Fonds Neuware oder Gebrauchtware anschafft. Bereits diese Kenntnis könne über einen eigenen Zeichnungswillen mitentscheiden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Fazit

Die Entscheidung des LG Frankfurt am Main stärkt die Interessen der Anleger in besonderem Maße gerade im Hinblick auf eine genaue Aufklärung über den Provisionsfluss und das Provisionsinteresse der Bank. Selbst wenn in einer Beitrittserklärung ein Hinweis auf den Provisionsfluss enthalten ist, muss dieser so konkret sein, dass daraus erkennbar ist, wer genau welche Provision erhält.

Was können geschädigte Schiffsfonds-Anleger jetzt tun?

Geschädigten Schiffsfonds-Anlegern wird geraten, sich an einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtanwalt zu wenden und ihre möglicherweise bestehenden Ansprüche individuell fachmännisch prüfen zu lassen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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